
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es zahlreiche Regelungen, die das Vereinsrecht betreffen. Eine wichtige Vorschrift ist § 73, der sich mit der Mindestanzahl der Mitglieder eines Vereins beschäftigt. Auf den ersten Blick mag dieser Paragraph etwas trocken erscheinen, doch seine Bedeutung ist enorm, insbesondere für die Rechtssicherheit und das Funktionieren von Vereinen.
Der § 73 regelt