BGB

Was und wofür ist der § 81 BGB? Stiftungsgeschäft

Der § 81 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

1.
der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über

a)
den Zweck der Stiftung,
b)
den Namen der Stiftung,
c)
den Sitz der Stiftung und
d)
die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
2.
zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.
(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

1.
die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2.
Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.
(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.
(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

Das deutsche Stiftungsrecht ist ein vielschichtiges Feld, das sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte umfasst. Im Zentrum dieses Rechtsrahmens steht das Stiftungsgeschäft, das vor allem in § 81 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Dieser Paragraph behandelt die Gründung einer Stiftung und legt fest, was dabei beachtet werden muss. Für Laien mag das zunächst komplex erscheinen, während Anwälte die Details schätzen. Dennoch ist der Kern des Gesetzes verständlich, wenn man es Schritt für Schritt betrachtet.

Gemäß § 81 BGB muss ein Stifter, der eine Stiftung gründen möchte, eine Satzung erstellen. Diese Satzung ist das grundlegende Dokument, das die Struktur und den Zweck der Stiftung definiert. Dabei sind vier wesentliche Punkte zu berücksichtigen:

Die wichtigsten Bestandteile der Satzung

Erstens muss der Zweck der Stiftung klar beschrieben werden. Dies könnte beispielsweise die Förderung von Bildung, Wissenschaft oder Kunst sein. Zweitens ist der Name der Stiftung festzulegen, um eine klare Identität zu schaffen. Drittens muss der Sitz der Stiftung angegeben werden, was die rechtliche Zugehörigkeit und Zuständigkeit bestimmt. Schließlich ist auch die Bildung des Vorstands der Stiftung von Bedeutung, da dieser die Stiftung in der Praxis führen wird.

Ein weiterer entscheidender Punkt ist das gewidmete Vermögen. Der Stifter muss der Stiftung ein Vermögen zuweisen, das in der Pflicht steht, zur Erfüllung des festgelegten Zwecks zu dienen. Dieses Vermögen muss in der Satzung klar bezeichnet werden.

Besonderheiten für Verbrauchsstiftungen

Wenn wir in die Details der Verbrauchsstiftungen eintauchen, kommt zusätzlich zu den oben genannten Punkten die Notwendigkeit, die Dauer der Stiftung festzulegen. Verbrauchsstiftungen sind darauf ausgelegt, ihr Vermögen innerhalb einer bestimmten Zeit vollständig zu verwenden. Daher müssen die Satzung und die Bestimmungen zur Nutzung des Vermögens so gestaltet werden, dass der Stiftungszweck bis zum Ende des festgelegten Zeitraums nachhaltig erfüllt werden kann.

Ein einfaches Beispiel hilft, das Ganze zu verdeutlichen: Stellen Sie sich vor, Anna möchte eine Stiftung gründen, um benachteiligten Kindern Zugang zu Bildung zu ermöglichen. Sie erstellt eine Satzung, die den klaren Zweck angibt: „Die Stiftung fördert die Bildung von Kindern aus sozial schwächeren Verhältnissen.“ Zudem definiert sie den Namen „Kinderstiftung Anna“, legt den Sitz der Stiftung in ihrer Heimatstadt fest und bestimmt, dass ein Vorstand aus drei Personen die Stiftung leiten soll. Anna widmet der Stiftung ein Vermögen von 100.000 Euro, um ihre Ziele zu erreichen.

Falls Anna in der Zukunft nicht mehr leben sollte und die Satzung nicht alle notwendigen Anforderungen erfüllt oder sie etwas vergessen hat, kann die zuständige Behörde eingreifen. Sie hat die Aufgabe, die Satzung zu ergänzen, damit der Wille von Anna gewahrt bleibt. Dabei wird besonders auf den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Stifters geachtet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 81 BGB einen strukturierten Rahmen für die Gründung von Stiftungen bietet. Es ist entscheidend, die wesentlichen Bestandteile der Satzung und die spezifischen Anforderungen zu beachten. Nur so kann die Stiftung die ihr zugedachte Rolle erfüllen und die gesteckten Ziele erreichen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de