BGB

Was und wofür ist der § 83c BGB? Verwaltung des Grundstockvermögens

Der § 83c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.
(3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die sowohl für Laien als auch für Fachleute von Bedeutung sind. Ein besonders relevantes Gesetz ist § 83c, der sich mit der Verwaltung des Grundstockvermögens von Stiftungen beschäftigt. Dieses Gesetz stellt sicher, dass die finanziellen Ressourcen einer Stiftung in einer Art und Weise verwaltet werden, die sowohl ihren Zweck als auch ihre langfristige Stabilität berücksichtigt.

Im Kern verlangt § 83c, dass das Grundstockvermögen einer Stiftung ungeschmälert erhalten bleibt. Das bedeutet, dass die finanziellen Mittel, mit denen die Stiftung arbeitet, nicht verringert werden dürfen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Nutzungen des Vermögens für den konkreten Stiftungszweck zu sichern. Im Idealfall sorgen die Erträge aus dem Grundstockvermögen dafür, dass die Stiftung weiterhin ihren Auftrag erfüllen kann, ohne dass das ursprüngliche Kapital in Gefahr gerät.

Der Rahmen für die Verwendung des Grundstockvermögens

Die Bestimmungen des § 83c bieten auch die Möglichkeit, dass nach vorheriger Satzung die Stiftung Teile ihres Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einem solchen Fall ist es jedoch erforderlich, dass die Stiftung die Verpflichtung übernimmt, das verbrauchte Vermögen in naher Zukunft wieder aufzufüllen. Dies sorgt dafür, dass Stiftungen auch in finanziell angespannten Zeiten handlungsfähig bleiben, ohne ihre Grundmittel dauerhaft zu schmälern.

Ein bedeutender Punkt ist zudem, dass Landesrechte unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag einer Stiftung Ausnahmen erlauben können. Das bedeutet, dass eine Stiftung für einen bestimmten Teil ihres Grundstockvermögens kurzfristig von dem Grundsatz der Unveränderlichkeit abweichen kann. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die dauerhafte erfüllung des Stiftungszwecks nicht gefährdet ist.

Beispiel-Szenarien

Zur Veranschaulichung dieser Regelungen könnte man sich zwei Szenarien vorstellen. Im ersten Szenario hat eine Stiftung, die sich für den Umweltschutz einsetzt, regelmäßig Einnahmen aus ihrem Grundstockvermögen. Diese Erträge werden verwendet, um Projekte zur Aufforstung durchzuführen, sodass der Stiftungszweck ohne Beeinträchtigung des Grundkapi­tals weiterhin erfüllt werden kann.

Im zweiten Szenario könnte eine Stiftung, die sich auf die Förderung von Kunst spezialisiert hat, in einer schwierigen finanziellen Lage sein und erwägen, einen Teil ihres Grundstockvermögens zu verbrauchen, um ein besonders wichtiges Kunstprojekt zu finanzieren. Hier ist es wichtig, dass die Satzung eine solche Nutzung erlaubt und die Stiftung gleichzeitig plant, das verbrauchte Kapital in absehbarer Zeit wieder aufzustocken. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Stiftung langfristig in ihrer Existenz gefährdet wird.

Zusammengefasst zeigt § 83c des BGB, wie wichtig es ist, die Verwaltung von Stiftungen sorgsam zu regeln. Das Gesetz sorgt nicht nur für die Erhaltung des Grundstockvermögens, sondern ermöglicht auch flexibles Handeln im Sinne des Stiftungszwecks. Dies ist entscheidend für die nachhaltige Entwicklung und das Fortbestehen von Stiftungen in Deutschland.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de