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sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
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gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
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die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
Das deutsche BGB regelt unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen. Eine besondere Vorschrift ist der § 86a, der sich mit der Zusammenlegung von Stiftungen befasst. Dieses Gesetz ist von Bedeutung, da es klarstellt, unter welchen Bedingungen zwei oder mehr Stiftungen fusionieren dürfen. Eine solche Zusammenlegung kann notwendig werden, wenn sich die Umstände, unter denen die Stiftungen gegründet wurden, grundlegend ändern.
Die Zusammenlegung von Stiftungen ist kein einfacher Prozess, sondern erfordert die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Laut § 86a dürfen mindestens zwei übertragende Stiftungen nur dann durch die Errichtung einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn es wesentliche Veränderungen in den Verhältnissen gegeben hat. Diese Änderungen müssen so gravierend sein, dass eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftungen an die neuen Bedingungen anzupassen. Zudem muss belegt werden, dass die neue Stiftung die Ziele der übertragenden Stiftungen weiterhin erfüllen kann.
Voraussetzungen für eine Zusammenlegung
Um eine Zusammenlegung gemäß § 86a durchzuführen, müssen drei Hauptvoraussetzungen erfüllt sein:
- Änderungen der Verhältnisse: Es muss sich zeigen, dass die ursprünglichen Bedingungen, unter denen die Stiftungen gegründet wurden, erheblich verändert wurden. Dies könnte beispielsweise durch gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen eintreten.
- Fortdauer der Stiftungsziele: Die neue Stiftung muss sicherstellen, dass sie die bisherigen Zwecke der übertragenden Stiftungen in ähnlicher Weise erfüllen kann. Dies erfordert eine genaue Planung und das Verständnis der Ziele der ursprünglichen Stiftungen.
- Schutz der Ansprüche: Rechte von Personen, die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Leistungen festgelegt haben, müssen ebenfalls gewahrt bleiben. Es ist wichtig, dass die Zusammenlegung die bestehenden Ansprüche nicht beeinträchtigt.
Beispielszenario
Stellen wir uns vor, zwei Stiftungen, die sich mit der Förderung von Kunst und Kultur befassen, wurden in den 90er Jahren gegründet. Im Laufe der Jahre haben sich jedoch die Gegebenheiten geändert. Die eine Stiftung hat Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Projekte, während die andere Stiftung über ausreichende Mittel verfügt, um ihre Ziele zu erreichen. Um ihre Zwecke langfristig zu sichern, möchten die beiden Stiftungen fusionieren.
Gemäß § 86a gibt es mehrere Überlegungen. Erstens muss überprüft werden, ob wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen vorliegen. Beispielsweise könnte es Veränderungen in der Förderlandschaft gegeben haben, die eine Anpassung erforderlich machen. Zweitens muss die neue Stiftung nun gewährleisten, dass sie die kulturellen und künstlerischen Ziele beider Stiftungen weiterverfolgen kann. Und zu guter Letzt müssen die Interessen aller Anspruchsberechtigten, also der Künstler und Projekte, die von den Stiftungen unterstützt werden, gewahrt bleiben.
Die Zusammenlegung kann also eine sinnvolle Lösung sein, um Ressourcen zu bündeln und die Stiftungsziele trotz veränderter Umstände weiterhin zu verfolgen. Die Regelungen in § 86a gewährleisten dabei einen rechtlichen Rahmen, der die Interessen aller beteiligten Parteien schützt.