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die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,
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die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
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der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 87a die Aufhebung von Stiftungen und legt fest, unter welchen Bedingungen die zuständige Behörde in solchen Fällen aktiv werden kann. Grundsätzlich gilt, dass Stiftungen als rechtliche Entitäten eine gewisse Verantwortung gegenüber der Gesellschaft tragen. Wenn diese Verantwortung nicht erfüllt wird oder wenn die Stiftungen in einer bestimmten Weise agieren, kann dies zu ihrer Aufhebung führen.
Der Gesetzestext unterteilt die Aufhebungsgründe in unterschiedliche Kategorien. Zunächst ist die Rede von einer „zuständigen Behörde“, die die Entscheidung treffen muss, und es wird darauf hingewiesen, dass die Behörde eingreifen soll, wenn die interne Organisation der Stiftung nicht rechtzeitig handelt. Das bedeutet, dass es wichtig ist, dass die verantwortlichen Organe der Stiftung proaktiv ihre Angelegenheiten regeln. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann die Behörde zur Tat schreiten.
Gründe für die Aufhebung einer Stiftung
Die Aufhebung einer Stiftung kann mehrere Gründe haben. Es gibt zum Beispiel Fälle, in denen ein Tätigwerden der Behörde erforderlich wird, weil die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet. Ein solcher Fall könnte eintreten, wenn eine Stiftung auf eine Art und Weise agiert, die der Gesellschaft schadet oder die von ihr verfolgten Ziele nicht mehr erfüllt werden können.
Ein weiteres Szenario ist, wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland liegt und die zuständige Behörde nicht in der Lage ist, diesen innerhalb einer angemessenen Zeit ins Inland zu verlegen. Hier wird deutlich, dass die rechtliche Struktur und die Verantwortlichkeit einer Stiftung auch Einfluss auf ihre Existenz haben können.
Beispiel-Szenarien zur Verdeutlichung
Stellen Sie sich vor, es gibt eine Stiftung, die sich ursprünglich dem Umweltschutz verschrieben hat. Mit der Zeit gerät sie jedoch in die Negativschlagzeilen, weil sie Gelder für fragwürdige Projekte verwendet. Die interne Entscheidungsträger der Stiftung können sich nicht einigen, ob sie die Ausrichtung ändern oder die Stiftung auflösen sollen. Da keine zügige Entscheidung getroffen wird, könnte die zuständige Behörde zwangsweise die Aufhebung anordnen.
Ein weiteres Beispiel könnte eine internationale Stiftung sein, die ihre Geschäfte aus dem Ausland abwickelt. Aufgrund von rechtlichen Schwierigkeiten oder fehlender Transparenz ist die Behörde nicht in der Lage, diese Stiftung effizient zu regulieren. Nach einer gewissen Zeit könnte die Behörde beschließen, die Stiftung endgültig aufzulösen, besonders wenn die Stiftung nicht die erforderlichen Meldungen einreicht oder den Gemeinwohlinteressen nicht mehr dient.
Diese Regelung aus § 87a BGB bietet eine klare Handlungsanweisung für die Aufhebung von Stiftungen. Sie stellt sicher, dass Stiftungen, die ihrer Verantwortung nicht nachkommen, oder jene, die dem Gemeinwohl schaden, nicht unbeaufsichtigt bleiben. Die aus dem Gesetz resultierenden Möglichkeiten sollten jedoch wohl überlegt eingesetzt werden, um sowohl die berechtigten Interessen der Stiftungen als auch die des Gemeinwohls zu wahren.