BGB

Was und wofür ist der § 111 BGB? Einseitige Rechtsgeschäfte

Der § 111 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

Das Gesetz § 111 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) thematisiert die sogenannten einseitigen Rechtsgeschäfte von Minderjährigen. Solche Geschäfte sind rechtliche Handlungen, die aus der Sicht einer Person nur von einer Seite ausgehen. Dazu gehören beispielsweise das Angebot oder der Widerruf eines Angebots. Wichtig ist hierbei, dass Minderjährige, also Personen unter 18 Jahren, in begrenztem Maße Rechtsgeschäfte tätigen dürfen. Um jedoch rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, sind besondere Regelungen notwendig.

Der zentrale Inhalt von § 111 besagt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Minderjähriger vornimmt, ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters unwirksam ist. Dies bedeutet, dass, wenn ein 16-Jähriger zum Beispiel ein Geschenk ohne Zustimmung der Eltern macht, dieses Geschenk rechtlich nicht wirksam ist. Die Eltern haben die Aufsichtspflicht über die rechtlichen Entscheidungen ihres minderjährigen Kindes, um es vor unüberlegten oder nachteiligen Entscheidungen zu schützen.

Einwilligung und Nachweis

Eine weitere wichtige Äußerung des Gesetzes betrifft die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gibt ein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung zu einem einseitigen Rechtsgeschäft, muss diese in schriftlicher Form vorgelegt werden. Andernfalls kann der Vertragspartner dieses Geschäft sofort zurückweisen. Das ist besonders relevant, wenn der Minderjährige seine Eltern nicht gefragt hat oder diese nicht erreichbar sind.

Nehmen wir an, ein 17-Jähriger kauft online ein Handy für 500 Euro, ohne seine Eltern um Erlaubnis zu bitten. Obwohl er das Handy erworben hat, ist dieser Kauf rechtlich nicht bindend, weil er keine Einwilligung der Eltern vorweisen kann. Wenn der Verkäufer das bemerkt, könnte er den Kaufvertrag sofort zurückweisen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er von der fehlenden Einwilligung wusste und deshalb nicht bereit ist, das Geschäft fortzusetzen.

Das Szenario erklärt

Um das Ganze verständlicher zu gestalten, betrachten wir ein Beispiel. Ein 15-jähriges Mädchen, Lisa, möchte ein neues Fahrrad kaufen. Sie sieht ein tolles Fahrrad für 250 Euro in einem Geschäft. Lisa fragt ihre Eltern nicht und kauft das Fahrrad. Da sie aber keinen Nachweis für die Zustimmung ihrer Eltern hat, kann der Fahrradverkäufer den Kaufvertrag direkt nach Abschluss zurückweisen.

Nun könnte man sich fragen: Was, wenn die Eltern später doch einverstanden sind? Wenn die Eltern dem Verkäufer vor der Rückweisung mitgeteilt haben, dass sie ihre Zustimmung gegeben haben, bleibt der Kaufvertrag wirksam. Das ist ein entscheidender Punkt, den § 111 ansprechen möchte. Die Kommunikation zwischen den Parteien ist in solchen Fällen grundlegend.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 111 BGB sowohl Minderjährige als auch deren Vertreter schützt. Diese Regelung trägt zur Clarity in rechtlichen Transaktionen bei und hilft, rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Das Gesetz stellt sicher, dass Minderjährige in der Lage sind, gewisse Entscheidungen zu treffen, dabei jedoch nicht in unkluge Verpflichtungen gedrängt werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de