
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die das Miteinander in der Gesellschaft regeln. Eine zentrale Bestimmung ist § 119, der die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen aufgrund von Irrtümern behandelt. Doch was bedeutet das konkret? Um es einfach zu erklären: Wenn jemand bei der Abgabe eines Vertrags, einer Zusage oder einer ähnlichen Erklärung im Irrtum ist, kann er diesen Fehler „anfechten“. Das bedeutet, er kann die Erklärung rückgängig machen.
Im ersten Absatz des Paragraphen wird deutlich, dass ein Fehler vorliegen muss, der die Absicht der Person beeinflusst hat. Hat jemand beispielsweise einen Vertrag unterschrieben, von dem er fälschlicherweise annimmt, dass es sich um eine kostenlose Probe handelt, und stellt später fest, dass es doch Kosten verursacht, so könnte er die Anfechtung dieses Vertrags in Betracht ziehen.
Die Voraussetzungen für die Anfechtung
Es gibt zwei zentrale Punkte, die erfüllt sein müssen, um erfolgreich eine Anfechtung zu erklären. Erstens, die Person muss zum Zeitpunkt der Willenserklärung im Irrtum gewesen sein. Zweitens muss man davon ausgehen können, dass diese Erklärung nicht abgegeben worden wäre, hätte die Person die tatsächlichen Umstände gekannt. Das bedeutet, es muss ein klarer Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Willenserklärung bestehen.
Ein zweiter Aspekt von § 119 bezieht sich darauf, dass der Irrtum auch Eigenschaften einer Person oder einer Sache betreffen kann, die als wesentlich angesehen werden. Dies ist wichtig, da es zeigt, dass nicht nur offensichtliche Fehler zur Anfechtung führen können. Wenn zum Beispiel ein Käufer einen gebrauchten Wagen erwirbt und davon ausgeht, dass er unfallfrei ist, weil der Verkäufer das so behauptet hat, kann er anfechten, falls sich herausstellt, dass der Wagen zuvor einen erheblichen Unfall hatte.
Beispiel-Szenarien
Um diese Regelung weiter zu verdeutlichen, betrachten wir zwei unterschiedliche Szenarien. Im ersten Fall denkt Anna, dass sie ein neues Smartphone zu einem besonders günstigen Preis kauft. Sie sieht einen Online-Shop, der das Gerät zu einem Preis von 300 Euro anbietet. Als sie das Gerät erhält, stellt sie fest, dass es sich um ein gebrauchtes Gerät handelt und die Preisangabe eine falsche Information war. In diesem Fall könnte Anna aufgrund des Irrtums über den Inhalt des Kaufvertrags eine Anfechtung vornehmen.
Im zweiten Beispiel könnte Herr Müller ein Grundstück erwerben, von dem er glaubt, es sei bauland. Nachdem er das Grundstück gekauft hat, erfährt er, dass es sich in Wirklichkeit um landwirtschaftliche Fläche handelt. Diese Information hätte ihn möglicherweise davon abgehalten, den Kaufvertrag zu unterzeichnen. Auch in diesem Fall könnte er die Anfechtung gemäß § 119 des BGB geltend machen.
Zusammenfassend ist § 119 eine wichtige Regelung im deutschen Recht, die den Schutz der Vertragspartner in Fällen solcher Missverständnisse und Fehlaussagen bietet. Es gewährleistet, dass Willenserklärungen nicht automatisch bindend sind, wenn sie auf einem Irrtum beruhen, der einem vernünftigen Verständnis der Situation nicht standgehalten hätte.