BGB

Was und wofür ist der § 122 BGB? Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

Der § 122 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, regelt der Paragraph 122 die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Dieser Paragraph kommt in Situationen zur Anwendung, in denen eine Willenserklärung nicht gültig ist. Oft stellt sich die Frage: Wer ist verantwortlich, wenn jemand auf die Gültigkeit einer solchen Erklärung vertraut hat und dadurch einen Schaden erlitten hat?

Eine Willenserklärung ist eine absichtliche Äußerung einer Partei, die in der Regel rechtliche Folgen hat, wie zum Beispiel ein Angebot zum Kauf eines Autos. Wenn allerdings diese Erklärung aufgrund von rechtlichen Mängeln nichtig ist oder angefochten wird, kann der andere Vertragspartner Schaden erleiden. § 122 BGB sorgt dafür, dass in einem solchen Fall der Erklärende für diesen Schaden haftet.

Wie funktioniert die Schadensersatzpflicht?

Der Paragraph erläutert, dass der Erklärende für den Schaden aufkommen muss, den ein Dritter oder der andere Vertragspartner erleidet, solange diese Person auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Dabei ist das einzig Wichtige der Vertrauensschutz – es wird also so behandelt, als wäre die Erklärung gültig gewesen.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Stellen wir uns vor, Sie finden ein Auto, das zum Verkauf angeboten wird. Der Verkäufer erklärt Ihnen, dass das Auto unfallfrei ist, allerdings hat er das Fahrzeug nie wirklich besessen und kann somit nicht verkaufen. Sie verlassen sich auf diese Aussage und kaufen das Auto. Später stellt sich heraus, dass das Auto erheblich beschädigt war und der Kaufsvertrag nichtig ist. In diesem Fall könnte der Verkäufer gemäß § 122 für die Kosten haften, die Ihnen durch den Erwerb des defekten Fahrzeugs entstanden sind.

Wann haftet der Erklärende nicht?

Allerdings gibt es auch Grenzen der Schadensersatzpflicht. In Absatz 2 heißt es, dass der Erklärende nicht haftet, wenn der Geschädigte über den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit Bescheid wusste oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht wusste. Das bedeutet: Wenn Sie sich nicht gründlich informiert haben und deshalb auf die unrechtmäßige Willenserklärung vertrauen, entbindet das den Erklärenden von der Pflicht, Schadenersatz zu leisten.

Als Beispiel: Angenommen, Ihnen wird ein Grundstück verkauft, und Sie wissen im Vorfeld, dass die Baugenehmigung nicht erteilt werden kann. Wenn Sie dann dennoch auf den Kauf bestehen und später einen finanziellen Schaden erleiden, können Sie keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen, da Sie über die Nichtigkeit der Vereinbarung informiert waren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 122 BGB ein wichtiges Instrument für den Vertrauensschutz im deutschen Zivilrecht darstellt. Bei Schadensersatzansprüchen ist es entscheidend zu klären, ob der Geschädigte auf die Gültigkeit einer Willenserklärung vertrauen durfte oder selbst fahrlässig gehandelt hat. Dieser Paragraph trägt dazu bei, ein gewisses Maß an Sicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de