BGB

Was und wofür ist der § 138 BGB? Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Der § 138 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) befasst sich in § 138 mit der Thematik der Sittenwidrigkeit und Wucher. Dieser Paragraph ist wichtig, da er sicherstellt, dass Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. Dies bedeutet, dass solche Geschäfte rechtlich unwirksam sind. Hauptziel dieses Gesetzes ist es, die Schwächeren im Geschäftsverkehr vor Ausbeutung zu schützen.

Im ersten Absatz wird klar gesagt, dass ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Doch was genau sind „gute Sitten“? Hierbei handelt es sich um eine ungeschriebene Regel, die moralische Werte und allgemein akzeptierte Verhaltensnormen umfasst. Das Gemeinschaftsgefühl steht hier im Vordergrund. Ein Beispiel könnte ein Vertragsabschluss sein, bei dem eine Partei in einer enormen finanziellen Notlage steht und die andere Partei dies ausnutzt.

Was ist Wucher?

Der zweite Absatz des Gesetzes definiert spezifisch die Fälle, in denen ein Rechtsgeschäft als sittenwidrig und somit nichtig gilt. Insbesondere geht es um Situationen, in denen jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche eines anderen ausnutzt. Wenn jemand beispielsweise in einer emotionalen Krise einen Kredit mit extrem hohen Zinsen für einen Kleinstbetrag aufnimmt, könnte dies als Wucher angesehen werden. Der Vermögensvorteil, den der Kreditgeber erhält, steht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung des Kreditnehmers.

Lassen Sie uns ein konkretes Beispiel betrachten: Stellen Sie sich vor, Person A hat die dringende Notwendigkeit, ihre Wohnung zu renovieren. Da sie kein Erspartes hat, wendet sie sich an Person B, der bereit ist, ihr einen Kredit von 1000 Euro anzubieten, jedoch zu einem Zinssatz von 50 %. Person A ist verzweifelt und akzeptiert das Angebot, ohne die Konsequenzen zu verstehen. In diesem Fall könnte der Vertrag zwischen A und B als sittenwidrig angesehen werden, da Person B die Zwangslage von A ausgenutzt hat. Der Zinssatz ist im Vergleich zur geringen Kreditsumme unangemessen hoch.

Praktische Implikationen

Bei der Beurteilung eines Geschäfts auf seine Sittenwidrigkeit spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Die Gerichte prüfen unter anderem, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Im oben genannten Beispiel wäre der extreme Zinssatz der entscheidende Punkt. Zudem muss festgestellt werden, ob Person A tatsächlich in einer Zwangslage war und ob Person B dies bewusst ausgenutzt hat.

Diese Regelungen sind nicht nur für Laien wichtig, sondern auch für Anwälte. Sie müssen bei der Beratung ihrer Mandanten darauf achten, dass keine Verträge geschlossen werden, die möglicherweise sittenwidrig sind. Die rechtlichen Konsequenzen können schwerwiegend sein, da die Nichtigkeit des Geschäfts bedeutet, dass die Parteien nicht auf die Einhaltung der Vereinbarung bestehen können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 138 BGB ein essenzielles Schutzinstrument gegen Ausbeutung und unfaire Geschäftspraktiken ist. Er fördert ein gerechtes und verantwortungsvolles Handeln im Geschäftsleben, was letztlich der gesamten Gesellschaft zugutekommt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de