BGB

Was und wofür ist der § 204 BGB? Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

Der § 204 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
(weggefallen)
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer

a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;

die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,

5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)
(+++ § 204 Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 204a Abs. 3 Satz 1 +++)

Der § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung. Was genau bedeutet das? Verjährung ist in Deutschland ein rechtlicher Mechanismus, der sicherstellt, dass Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Der § 204 hat die Aufgabe, diese Fristen auszusetzen, wenn rechtliche Schritte unternommen werden. Dadurch wird den Parteien mehr Zeit gegeben, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Dieser Paragraph bietet eine Auflistung verschiedener Umstände, unter denen die Verjährung gehemmt wird. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass, sobald bestimmte rechtliche Maßnahmen ergriffen werden – wie zum Beispiel die Einreichung einer Klage – die Zeit, in der ein Anspruch geltend gemacht werden kann, nicht weiterläuft. Das hat für betroffene Parteien erhebliche Vorteile, da sie nicht sofort handeln müssen, wenn sich rechtliche Fragen ergeben.

Was hemmt die Verjährung?

Es gibt einige spezifische Handlungen, die die Verjährung hemmen. Dazu gehört etwa die Erhebung einer Klage auf Leistung oder auf Feststellung eines Anspruchs. Auch die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren zählt dazu. Ferner hemmt die Verjährung die Erhebung eines Antrags bei einer Streitbeilegungsstelle sowie die Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren. Auch bestimmte Verfahren, wie das Begutachtungsverfahren oder das Verfahren um Prozesskostenhilfe, sind betroffen.

Ein zentraler Punkt ist, dass die Hemmung der Verjährung nicht auf unbegrenzte Zeit greifen kann. Laut § 204 endet die Hemmung sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung oder der Beendigung des entsprechenden Verfahrens. Dies bedeutet, dass, selbst wenn Sie klagen oder ein Verfahren anstrengen, nach dieser Frist die Verjährung wieder in Kraft tritt.

Beispiel-Szenarien

Um dies zu verdeutlichen, betrachten wir zwei Szenarien:

  • Szenario 1: Anna hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Sie reicht eine Klage ein, um den Schaden geltend zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wird die Verjährungsfrist bis zu sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens gehemmt. Annas Anspruch verfällt also nicht während dieser Zeit.
  • Szenario 2: Max hat einen ungeklärten Zahlungsanspruch gegen einen ehemaligen Geschäftspartner. Er verteilt Mahnbescheide, doch diese bleiben unbeantwortet. Max entscheidet sich, den Streit vor Gericht zu bringen. Hier wird ebenso die Verjährung gehemmt, bis das Gericht eine Entscheidung gefällt hat. Nach Abschluss des Verfahrens hat Max nochmals sechs Monate Zeit, um gegebenenfalls in einem weiteren Rechtsverfahren seinen Anspruch durchzusetzen.

Diese Beispiele zeigen, wie wichtig es sein kann, rechtliche Schritte zu ergreifen, um Ansprüche geltend zu machen. Der § 204 bietet den klagenden Parteien eine wichtige Möglichkeit, die Verjährung ihrer Ansprüche zu unterbrechen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie nicht auf der Strecke bleiben, während sie auf eine rechtliche Klärung warten.

Insgesamt ist § 204 BGB ein essentielles Instrument im deutschen Zivilrecht, das den Beteiligten beim Schutz ihrer Ansprüche hilft. Indem es den Zeitraum verlängert, in dem sie ihre Rechte geltend machen können, gewährleistet es ein gewisses Maß an Gerechtigkeit und Rechtsklarheit.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de