BGB

Was und wofür ist der § 271a BGB? Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen

Der § 271a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1

1.
eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2.
eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.

Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf

1.
die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
2.
ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.
(+++ § 271a: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt zahlreiche Aspekte des Vertragsrechts. In diesem Artikel wollen wir uns mit § 271a beschäftigen, der Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen betrifft. Dieses Gesetz zielt darauf ab, einen fairen Umgang zwischen Gläubigern und Schuldnern zu gewährleisten, insbesondere wenn es um die Fristen für Zahlungen geht.

Im Wesentlichen sieht § 271a vor, dass vereinbarte Fristen für die Erfüllung von Entgeltforderungen, die über einen bestimmten Zeitraum hinausgehen, nur unter bestimmten Bedingungen wirksam sind. Die gesamte Regelung hat das Ziel, Missbrauch zu vermeiden und die Interessen von Gläubigern zu schützen. Dies ist besonders relevant in Geschäften, bei denen klare Zahlungsfristen und Abnahmebedingungen eine Rolle spielen.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzes

Der Paragraph teilt sich in mehrere Absätze auf, die spezifische Regelungen darstellen. Ein zentraler Punkt ist, dass eine Vereinbarung, die es dem Gläubiger erlaubt, eine Zahlung erst nach mehr als 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung zu verlangen, nur gültig ist, wenn sie ausdrücklich und ohne grobe Unbilligkeit für den Gläubiger getroffen wird. Das heißt, der Gläubiger muss dem ausdrücklich zustimmen und es darf ihm dabei nicht unangemessen schaden.

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass wenn der Schuldner nach Erhalt der Gegenleistung eine Rechnung erhält, der Zeitpunkt dieser Rechnung den Fristbeginn statt des Erhalts der Gegenleistung selbst bestimmt. Die Rechnung spielt in diesem Kontext eine entscheidende Rolle und beeinflusst den Beginn der Zahlungsaufforderung.

Beispielszenarien zur Veranschaulichung

Stellen wir uns ein Szenario vor: Ein Handwerker hat eine Leistung erbracht und verlangt die Zahlung jedoch erst nach 70 Tagen. Diese Vereinbarung bräuchte die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, und sie müsste fair sein. Wenn die Bedingungen des Handwerkers für den Kunden unangemessen wären, könnte der Kunde die Zahlungsverzögerung möglicherweise anfechten.

Ein weiteres Beispiel ist ein öffentlicher Auftraggeber, der eine Frist von 45 Tagen nach Erhalt der Arbeiten vereinbart. Laut § 271a Absatz 2 müsste diese Frist besonders gerechtfertigt sein, da sie kürzer als die allgemeinen 60 Tage ist und nicht einfach willkürlich festgelegt werden darf.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 271a wesentlich dazu beiträgt, faire Spielregeln im Geschäftsverkehr zu wahren. Das Gesetz schützt sowohl Gläubiger als auch Schuldner, indem es vorschreibt, dass jede Vereinbarung über Zahlungsfristen klar und rechtlich gerechtfertigt sein muss. Es bleibt wichtig, stets genaue und faire Bedingungen im Vertrag festzuhalten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de