
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland regelt viele Aspekte des Zivilrechts, darunter auch die Regelungen zu Schuldverhältnissen. Ein Teil davon ist § 272 BGB, der sich mit dem Thema der Zwischenzinsen auseinandersetzt. Auf den ersten Blick mag dieser Paragraph kompliziert erscheinen. Daher wollen wir ihn hier einfach erklären und mit Beispielen illustrieren.
§ 272 BGB besagt im Wesentlichen: Wenn ein Schuldner eine Schuldenbetrag vor der vereinbarten Fälligkeit bezahlt und diese Schuld nicht