BGB

Was und wofür ist der § 359 BGB? Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Der § 359 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt der § 359, unter welchen Umständen Verbraucher Rückzahlungen von Darlehen verweigern können. Diese Bestimmung ist besonders relevant in Situationen, in denen Verbraucher Kredite aufnehmen, um eine Leistung oder Ware zu erhalten, und die damit verbundenen Verträge untrennbar miteinander verknüpft sind.

Die Grundidee hinter diesem Paragraphen ist, dass Verbraucher nicht in eine finanzielle Zwangslage geraten, wenn zwischen ihnen und einem Unternehmer Probleme auftreten. Es wird genau festgelegt, wann und warum eine Rückzahlung verweigert werden kann, um so einen gewissen Schutz für die Verbraucher zu gewährleisten.

Verweigerung der Rückzahlung: Die Voraussetzungen

Gemäß Absatz 1 kann ein Verbraucher die Rückzahlung eines Darlehens verweigern, wenn er Einwendungen aus einem verbundenen Vertrag geltend machen kann. Dies bedeutet, wenn der Verbraucher mit dem Unternehmer eine Leistung oder Ware kauft und dabei ein Darlehen aufnimmt, kann er die Rückzahlung des Darlehens zurückhalten, wenn die vereinbarte Leistung, wie etwa die Lieferung eines Produkts, nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.

Ein wichtiges Detail ist jedoch, dass diese Regelung nicht greift, wenn der Verbraucher und der Unternehmer nach Vertragsabschluss Änderungen an dem ursprünglichen Vertrag vorgenommen haben. Des Weiteren darf der Verbraucher die Rückzahlung erst verweigern, wenn die Nacherfüllung, also die Nachlieferung oder der Nachbesserung des Verkaufsgegenstands, fehlgeschlagen ist. Dies zwingt den Verbraucher, dem Unternehmer eine zweite Chance zur Erfüllung zu geben.

Beispiel-Szenarien

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen neuen Fernseher online gekauft und finanzieren diesen über ein Darlehen. Der Fernseher wird geliefert, funktioniert aber nicht. In diesem Fall haben Sie das Recht, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, da der Unternehmer seiner vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen ist. Sie sollten jedoch dem Unternehmer die Möglichkeit geben, den Fernseher zu reparieren oder Ihnen einen neuen zu liefern, bevor Sie das Darlehen möglicherweise streichen.

Ein weiteres Beispiel könnte folgendermaßen aussehen: Ein Verbraucher will ein Auto kaufen und nimmt dafür ein Darlehen auf. Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass das Auto Mängel hat. Wenn der Händler die Mängel erst nach mehrfacher Aufforderung behebt und schließlich auch dann nicht erfolgreich ist, könnte der Verbraucher berechtigt sein, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern.

Abschließend gilt zu beachten, dass § 359 BGB nicht für Darlehensverträge angewendet werden kann, die zur Finanzierung von Finanzinstrumenten dienen oder wenn das Darlehen unter 200 Euro liegt. In diesen Fällen gelten andere Regeln und der Schutz des Verbrauchers ist nicht in derselben Weise gewährleistet.

Dieser Paragraph schützt Verbraucher in bestimmten Situationen, ermöglicht es ihnen jedoch auch, ihre Rechte bewusst und informierte Entscheidungen zu treffen. Der gesunde Menschenverstand und ein gewisses Maß an rechtlicher Aufklärung können hier entscheidend sein, um sich in der Welt von Darlehen und verbundenen Verträgen zurechtzufinden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de