BGB

Was und wofür ist der § 366 BGB? Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

Der § 366 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 366 die Anrechnung von Leistungen auf mehrere Forderungen. Dies ist besonders relevant, wenn Schuldner mehrere Verpflichtungen gegenüber einem Gläubiger haben und die geleistete Zahlung nicht ausreicht, um alle Schulden zu tilgen. Der Paragraf gibt klare Regeln vor, wie in solchen Fällen verfahren wird. Dies sorgt für Rechtssicherheit und Transparenz für beide Parteien.

Im ersten Absatz wird festgelegt, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, bei der Leistung eine bestimmte Schuld auszuwählen. Sollte er dies tun, wird lediglich die genannte Schuldenlast getilgt. Diese Regelung ermöglicht eine individuelle Handhabung und bietet dem Schuldner einen gewissen Handlungsspielraum. Ein einfaches Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, jemand hat zwei Kredite bei der selben Bank, 1.000 Euro und 500 Euro, und zahlt 700 Euro zurück. Bestimmt er, dass die Rückzahlung für den 1.000-Euro-Kredit gedacht ist, wird nur dieser verringert. Der 500-Euro-Kredit bleibt unverändert.

Bestimmung der Tilgung

Im zweiten Absatz erfolgt die Regelung, falls der Schuldner keine spezifische Bestimmung getroffen hat. In diesem Fall folgt die Tilgung einer festgelegten Reihenfolge. Zunächst wird die fällige Schuld bedient. Falls mehrere Schulden fällig sind, wird die Schuld berücksichtigt, die der Gläubiger mit geringerer Sicherheit hat. Hierbei spielt auch die Belastung für den Schuldner eine Rolle. Ist eine der Schuldverhältnisse unangenehmer oder teurer für ihn, wird diese zuerst beglichen.

Um dies zu illustrieren, nehmen wir an, ein Unternehmer hat drei offene Rechnungen: 1.000 Euro, 800 Euro und 600 Euro. Alle sind fällig. Angenommen, der Unternehmer erhält 900 Euro. Da alle Schulden fällig sind, wird zuerst die mit der geringeren Sicherheit bedient. Sollte die Rechnung in Höhe von 800 Euro beispielsweise mit einem Pfandrecht besichert sein, tilgt er zunächst die 600 Euro, gefolgt von der 800-Euro-Rechnung. Der Restbetrag wird zur 1.000-Euro-Rechnung verwendet.

Rangfolge bei mehreren gleichartigen Schulden

Sollten mehrere Schulden die gleiche Sicherheit bieten und gleich fällig sein, wird die Schuldenlast ebenfalls nach einem festgelegten Muster angegangen. Zuerst wird die Schuld tilgt, die für den Schuldner am lästigsten ist. Wenn es dennoch Überschneidungen gibt, kommt das Kriterium des Alters ins Spiel: Je älter die Schuld, umso eher wird sie beglichen.

Ein Beispiel dazu ist, wenn der Unternehmer zwei Rechnungen von 1.000 Euro und 1.000 Euro hat, beide mit derselben Sicherheitslage und Fälligkeit. Eine ist vor einem Jahr fällig gewesen, die andere vor einem Monat. Der Unternehmer erhält nun 500 Euro. Diese 500 Euro werden dann zuerst auf die ältere Rechnung angewendet. Das sorgt dafür, dass ältere Verbindlichkeiten bevorzugt behandelt werden, was im Geschäftsleben häufig sinnvoll ist.

Insgesamt bietet § 366 BGB eine strukturierte Herangehensweise an die Anrechnung von Zahlungen auf mehrere Schulden. Dies sorgt für Klarheit und hilft dabei, Missverständnisse zwischen Schuldner und Gläubiger zu vermeiden. Obwohl die Regelungen eine gewisse Komplexität aufweisen können, bieten sie doch eine faire und zuvor festgelegte Vorgehensweise.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de