BGB

Was und wofür ist der § 513 BGB? Anwendung auf Existenzgründer

Der § 513 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.

Das BGB, oder Bürgerliche Gesetzbuch, ist das zentrale Regelwerk des deutschen Zivilrechts. Ein wichtiger Aspekt sind die Vorschriften, die sich mit Kreditverträgen und finanziellen Hilfen befassen. Besonders relevant ist hier der § 513, der die Anwendung bestimmter Vorschriften für Existenzgründer behandelt. Das Ziel dieses Paragraphen ist es, Gründer bei der Finanzierung ihrer Unternehmen zu unterstützen und sie gleichzeitig rechtlich zu schützen.

In einfacher Sprache gesagt: Wenn jemand ein Darlehen oder eine andere Art von Finanzierung benötigt, um ein eigenes Geschäft zu starten, können sie auf spezielle Schutzmaßnahmen zurückgreifen. Diese gelten für natürliche Personen, also für Einzelunternehmer oder Freiberufler, die die Mittel beantragen, um ihre berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Das BGB greift hier, um sicherzustellen, dass die Kreditnehmer fair behandelt werden und gut informierte Entscheidungen treffen können.

Was bedeutet das für Existenzgründer?

Existenzgründer können unter bestimmten Bedingungen von den Vorschriften profitieren, die speziell für Verbraucherkreditverträge geschaffen wurden. Dazu gehören unter anderem Informationspflichten des Kreditgebers und das Widerrufsrecht. Diese Regelungen gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Wenn der Kredit oder die Finanzierung mehr als 75.000 Euro beträgt, fallen diese besonderen Schutzvorschriften nicht mehr in Kraft. Hierdurch sollen auch größere Unternehmungen nicht benachteiligt werden.

Ein Beispiel verdeutlicht die praktische Anwendung des § 513. Nehmen wir an, Anna möchte ein Café eröffnen und benötigt dafür einen Kredit in Höhe von 50.000 Euro. In diesem Fall kann sie von den Schutzmaßnahmen des BGB profitieren, die gewährleisten, dass ihr der Kreditgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung stellt. Anna wird auch in der Lage sein, den Vertrag unter bestimmten Bedingungen zu widerrufen. Das gibt ihr mehr Sicherheit, während sie ihre Idee in die Tat umsetzt.

Wann gilt diese Regelung nicht?

Betrachten wir ein weiteres Beispiel: Marko plant, eine Online-Agentur zu gründen, und möchte dafür 80.000 Euro leihen. Hier gilt § 513 nicht mehr, da der Betrag über der festgelegten Grenze von 75.000 Euro liegt. Marko hat somit nicht die gleichen Schutzmechanismen, die für kleinere Kredite vorgesehen sind. Dies kann für ihn ein Risiko darstellen, da ihm möglicherweise nicht alle Informationen umfassend dargelegt werden.

Insgesamt unterstreicht § 513 die Bedeutung sowie die besonderen Schutzmechanismen, die Existenzgründern zur Verfügung stehen, um ihre unternehmerischen Ideen zu verwirklichen. Besonders der Unterschied zwischen höheren und niedrigeren Kreditbeträgen ist entscheidend. Existenzgründer sollten sich immer umfassend informieren und rechtlichen Rat einholen, um die besten finanziellen Entscheidungen für ihr Unternehmen zu treffen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de