BGB

Was und wofür ist der § 566c BGB? Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete

Der § 566c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.

Das BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch Deutschlands, regelt viele Aspekte des Zusammenlebens und -arbeitens in der Gesellschaft. Ein wichtiges Thema darin ist das Mietrecht. Ein konkretes Beispiel dafür ist § 566c, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vereinbarungen zwischen Mietern und Vermietern zur Mietzahlung behandelt.

Der Paragraph beschreibt, wie Vereinbarungen über die Mietforderung – also die Zahlung der Miete – zwischen den Parteien wirksam sind. Dies hat erhebliche Auswirkungen für alle Beteiligten, insbesondere wenn es einen Eigentumsübergang gibt, beispielsweise beim Verkauf der Immobilie.

Verständnis des Paragrafen

Eines der zentralen Elemente in § 566c ist, dass Vereinbarungen über die Miete nur dann wirksam sind, wenn der Mieter über den Eigentumsübergang informiert ist. Das bedeutet, dass der Mieter wissen muss, dass das Eigentum am Mietobjekt an jemand anderen übergegangen ist. Sind ihm zuvor keine Informationen gegeben worden, kann die getroffene Vereinbarung geringere rechtliche Folgen haben.

Wenn ein Mieter also nach dem 15. Tag eines Monats informiert wird, dass das Eigentum übergegangen ist, dann gilt die Vereinbarung auch für den nächsten Kalendermonat. Dies bedeutet, dass der Mieter die Verpflichtung zur Zahlung der Miete für den nächsten Monat an den neuen Eigentümer hat. Es räumt also einen gewissen Schutz ein, sodass eine Rückzahlung an den alten Vermieter ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nicht notwendig ist.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns vor, ein Mieter, Herr Müller, lebt seit mehreren Jahren in einer Wohnung. Am 1. Oktober verkauft der alte Eigentümer, Herr Schmidt, die Wohnung an Frau Meier. Herr Müller erfährt jedoch erst am 20. Oktober von diesem Verkauf. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er seine Miete an Herrn Schmidt gezahlt. Nach dem § 566c liegt nun der Fall vor, dass Herr Müller, obwohl er die Miete an Herrn Schmidt gezahlt hat, auch die Verpflichtung hat, die Miete für den Monat November an Frau Meier zu zahlen.

Im umgekehrten Fall könnte es auch anders laufen. Nehmen wir an, Herr Müller hätte am 2. Oktober von dem Eigentumsübergang erfahren. Bereits am 5. Oktober hat er eine Vereinbarung mit Herrn Schmidt getroffen, dass die Miete ab diesem Monat um 50 Euro gesenkt wird. In diesem Fall wäre diese Vereinbarung jedoch nicht mehr wirksam, da er am DAY der Vereinbarung bereits über den Eigentumsübergang informiert war und nun die rechtliche Bindung an Frau Meier gilt, die von der Senkung der Miete nichts weiß.

Zusammengefasst zeigt § 566c, wie wichtig es für Mieter ist, über den Eigentumsübergang ihrer Mietobjekte informiert zu sein. Gleichzeitig ist es für Vermieter essentiell, die Mieter schnellstmöglich über Änderungen zu informieren, um einen reibungslosen Übergang in der Mietverhältnisse zu gewährleisten. Dies schützt nicht nur die Mieter, sondern sorgt auch für Klarheit und Rechtssicherheit auf Vermieterseite.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de