BGB

Was und wofür ist der § 573b BGB? Teilkündigung des Vermieters

Der § 573b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,

1.
Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2.
den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(+++ § 573b: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Das deutsche Gesetz § 573b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befähigt Vermieter dazu, bestimmte Nebenräume oder unbebaute Grundstücksteile kündigen zu können, jedoch nur unter besonderen Bedingungen. Dieses Gesetz regelt, wie und unter welchen Voraussetzungen Vermieter von Wohnraum ihre Kündigungen anbringen können, ohne dass es zu Nachteilen für den Mieter kommt.

Insbesondere wird den Vermietern die Möglichkeit gegeben, Raum für neue Wohnflächen zu schaffen oder bestehende Wohnungen durch Nebenräume zu ergänzen. Doch diese Kündigung ist nicht ohne Auflagen möglich. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse haben, das entspricht den Vorgaben des § 573. Das heißt, es muss ein nachvollziehbarer Grund vorliegen, der eine Kündigung rechtfertigt.

Voraussetzungen für eine gültige Kündigung

Ein entscheidender Punkt ist, dass die Kündigung bis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgen muss, sodass sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Wenn beispielsweise die Kündigung am 3. Januar eingeht, müsste das Mietverhältnis bis zum 31. März weiterlaufen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass sich Bauarbeiten verzögern können. In diesem Fall hat der Mieter das Recht, eine Verlängerung seines Mietverhältnisses zu verlangen. Das heißt, er kann bleiben, bis die Bauarbeiten wirklich beginnen.

Des Weiteren können Mieter bei einer Teilkündigung eine angemessene Senkung der Miete verlangen. Das Gesetz schützt somit die Interessen der Mieter, indem es klare Rahmenbedingungen für den Vermieter festlegt. Abweichende Vereinbarungen, die dem Mieter nachteilig sind, sind unwirksam. Das gibt Mietern eine gewisse Sicherheit, da sie darauf bauen können, dass sie nicht schlechtergestellt werden können, als es das Gesetz vorsieht.

Beispiel-Szenarien

Nehmen wir an, Herr Müller ist Vermieter und möchte die Kellerabteile seiner Mietwohnung kündigen, weil er plant, diese in zusätzliche Wohneinheiten umzuwandeln. Er hat rechtzeitig ein berechtigtes Interesse und kündigt fristgerecht bis zum 3. Januar. Das Mietverhältnis endet somit am 31. März, was den Mietern ausreichend Zeit gibt, sich auf die Änderungen einzustellen.

Andererseits könnte die Situation auch anders aussehen. Stellen wir uns vor, die Bauarbeiten verzögern sich aufgrund von schlechtem Wetter um zwei Monate. In diesem Fall kann Herr Müller seinen Mietern nicht nur nicht kündigen, sondern sie haben auch das Recht auf eine Anpassung der Miete, solange sie in ihren Wohnungen leben, ohne ständige Bautätigkeiten zu erdulden. Das schafft einen Konflikt, den die Mietparteien letztendlich durch Kommunikation und Verhandlungen lösen müssen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 573b BGB sowohl Vermietern als auch Mietern klare Richtlinien bietet, wie Kündigungen in Bezug auf Teilräume behandelt werden müssen. Durch die Spezifikationen dieses Gesetzes wird gewährleistet, dass auch die Interessen der Mieter nicht unter die Räder kommen. Ein ausgewogenes Mietrecht ist der Schlüssel für ein harmonisches Zusammenleben.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de