BGB

Was und wofür ist der § 638 BGB? Minderung

Der § 638 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Das Gesetz § 638 BGB befasst sich mit der Minderung der Vergütung bei mangelhaften Arbeiten. Es ist ein wichtiges Instrument für Besteller, die das Recht haben, die Vergütung zu reduzieren, anstatt vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Gesetz kommt häufig in Bau- oder Dienstleistungsverträgen zum Tragen. Es schützt die Interessen des Bestellers und verschafft ihm Möglichkeiten, den finanziellen Verlust durch eine mangelhafte Leistung zu begrenzen.

Wenn ein Werk nicht der vertraglich vereinbarten Qualität entspricht, kann der Besteller die Zahlung herabsetzen. Dies bedeutet, dass er dennoch eine Leistung erhält, die jedoch nicht vollständig seinen Erwartungen entspricht. Die Minderung ist eine praktische Alternative zum Rücktritt, da sie es den Parteien erlaubt, den Vertrag weiterhin aufrechtzuerhalten, während gleichzeitig ungerechtfertigte Zahlungen für mangelhafte Arbeiten vermieden werden.

Das Verfahren der Minderung

Gemäß Absatz 1 kann der Besteller die Vergütung mindern, indem er einfach eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer abgibt. Es ist also nicht notwendig, auf einen Rücktritt umschwenken zu müssen, was in vielen Fällen zeitaufwendiger und komplizierter sein kann.

Für den Fall, dass mehrere Personen an dem Vertrag beteiligt sind, wie zum Beispiel bei Bauprojekten, sieht Absatz 2 vor, dass die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Vertragspartner im Bilde sind und die Regelungen einheitlich angewendet werden.

Wie ermittelt man den Minderungsspielraum?

Ein wesentliches Element der Minderung ist die Frage, wie viel weniger der Besteller zahlen muss. Absatz 3 regelt, dass die Vergütung im Verhältnis zwischen dem Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand und dem tatsächlichen Wert, den es hat, herabgesetzt wird. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Minderung eine Schätzung erforderlich sein kann. Hierbei muss oft das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden, um den tatsächlichen Wert im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Wert zu ermitteln.

Ein praktisches Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein Bauunternehmer hat eine Garage geliefert, die an einigen Stellen Risse aufweist. Der ursprüngliche Wert der Garage beträgt 20.000 Euro. Nach einer fachlichen Einschätzung stellt sich heraus, dass die Garage in ihrem aktuellen Zustand nur noch 15.000 Euro wert ist. Die Minderung würde hier 5.000 Euro betragen, sodass der Besteller nur 15.000 Euro für die Garage zahlen müsste.

Erstattung bei Überschusszahlungen

Falls der Besteller bereits mehr gezahlt hat, als die geminderte Vergütung ausmacht, regelt Absatz 4, dass der Unternehmer diesen Mehrbetrag zu erstatten hat. Dies bietet ein zusätzliches Sicherheitspolster für den Besteller. Er kann somit sicher sein, dass er nicht auf Kosten des Unternehmers bleibt, wenn dessen Leistung nicht den Erwartungen entspricht.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Nehmen wir an, der Besteller hat der Garage zunächst 20.000 Euro bezahlt, nachdem die Minderung von 5.000 Euro festgestellt wurde, sollte der Besteller nun nur noch 15.000 Euro zahlen. Der Unternehmer würde die bereits zu viel gezahlten 5.000 Euro zurückerstatten müssen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 638 BGB klare Regelungen über die Minderung der Vergütung bei mangelhaften Werkleistungen bietet. Besteller haben durch dieses Gesetz die Möglichkeit, unmittelbare finanzielle Nachteile zu begrenzen und gleichzeitig die Vertragsbeziehung aufrechtzuerhalten. So wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, die Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen zur Verfügung stellt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de