BGB

Was und wofür ist der § 650b BGB? Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers

Der § 650b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Begehrt der Besteller

1.
eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
2.
eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Der § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, wie und unter welchen Umständen ein Besteller Änderungen an einem Vertrag, insbesondere im Rahmen von Bauverträgen, verlangen kann. Ziel ist es, den Parteien klare Richtlinien zu bieten, wenn es darum geht, Anpassungen an der ursprünglich vereinbarten Leistung vorzunehmen. Das Gesetz befasst sich mit den Rechten und Pflichten beider Seiten und versucht, eine Balance zwischen den Interessen des Bestellers und den Möglichkeiten des Unternehmers zu finden.

Der Besteller hat das Recht, Anforderungen hinsichtlich der vereinbarten Werkerfolge zu ändern oder Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den ursprünglich festgelegten Erfolg zu erreichen. Dies kann in einer Vielzahl von Szenarien vorkommen, zum Beispiel, wenn unerwartete Schwierigkeiten während der Bauausführung auftreten. Wenn ein solcher Änderungswunsch geäußert wird, sind die Vertragsparteien angehalten, gemeinsam über die Änderungen und mögliche Anpassungen des Honorars zu verhandeln.

Die Rolle des Unternehmers

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot zur Anpassung der Vergütung zu erstellen, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Durchführung der gewünschten Änderung für ihn unzumutbar ist. Hier trägt er die Beweislast. Wenn der Besteller hingegen selbst für die Planung des Bauprojekts verantwortlich ist, muss er die nötigen Planungsunterlagen zur Verfügung stellen, damit der Unternehmer sein Angebot zur Vergütung erstellen kann.

Im Falle, dass ein Änderungsantrag innerhalb von 30 Tagen nicht einvernehmlich behandelt wird, hat der Besteller das Recht, diese Änderung schriftlich anzuordnen. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen, aber auch hier gilt, dass er nur dann verpflichtet ist, die Änderung auszuführen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Damit soll sichergestellt werden, dass der Unternehmer nicht in eine untragbare Lage geraten kann.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen beauftragt einen Bauunternehmer, ein Einfamilienhaus zu errichten. Während der Bauarbeiten entdeckt der Bauunternehmer, dass der Boden nicht tragfähig genug ist und eine verstärkte Fundamentierung nötig wird, um die Statik des Hauses zu gewährleisten. Der Besteller, in diesem Fall der Hauseigentümer, möchte die Pläne ändern, um das Fundament zu verstärken.

Der Bauunternehmer muss nun prüfen, ob er die Änderungen durchführen kann, ohne dass es für ihn unzumutbar ist. Wenn er zustimmt, wird er ein Angebot für die Mehrkosten unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung innerhalb der Frist von 30 Tagen, kann der Hauseigentümer die Änderungen schriftlich anordnen. Der Unternehmer muss dann die nötigen Anpassungen vornehmen, solange sie für ihn durchführbar sind.

Zusammengefasst bietet § 650b im BGB eine strukturierte Vorgehensweise für die Handhabung von Änderungen während eines Bauprojekts. Durch klare Regeln und Fristen wird versucht, sowohl die Interessen des Bestellers als auch die des Unternehmers zu schützen. So wird vermieden, dass es in der Baupraxis aufgrund von Änderungswünschen zu Streitigkeiten kommt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de