BGB

Was und wofür ist der § 650c BGB? Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2

Der § 650c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
(2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
(3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten entsprechend.

Das deutsche BGB regelt zahlreiche Aspekte des Vertragsrechts, darunter auch Vergütungsfragen in Bauverträgen. Ein besonders relevanter Paragraph in diesem Zusammenhang ist der § 650c, der sich mit der Vergütungsanpassung bei spezifischen Anordnungen des Bestellers beschäftigt. Dieser Paragraph ist entscheidend, um die Rechte und Pflichten von Unternehmern und Bestellern zu klären, wenn sich der Aufwand für ein Bauprojekt ändert.

Im Kern sagt § 650c aus, dass der Vergütungsanspruch eines Unternehmers angepasst werden kann, wenn der Besteller nach § 650b Absatz 2 eine Anordnung trifft, die den Aufwand erhöht oder verringert. Die Höhe dieser Anpassung richtet sich dabei nach den tatsächlich erforderlichen Kosten, zu denen zusätzlich angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn kommen. Diese Aspekte sind wichtig, um sicherzustellen, dass der Unternehmer angemessen für seine Dienstleistungen entlohnt wird.

Vergütung und Planungspflicht

Ein interessanter Punkt in diesem Paragraphen ist der Hinweis auf die Planungspflicht des Unternehmers. Sollte die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage umfassen, hat er im Falle einer Anordnung nach § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keinen Anspruch auf Vergütung für einen vermehrten Aufwand. Das bedeutet, dass, wenn der Besteller Änderungen an der Planung vornehmen möchte, die Kosten dafür vom Unternehmer nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.

Wie genau wird die Vergütung berechnet? Der Unternehmer hat die Möglichkeit, auf ursprünglich vereinbarte Kosten, die in einer sogenannten Urkalkulation hinterlegt sind, zurückzugreifen. Dies bietet eine gewisse Transparenz und eine klare Basis für Verhandlungen. Es wird vermutet, dass die fortgeschriebene Vergütung, die auf dieser Urkalkulation basiert, auch der Vergütung nach § 650c Absatz 1 entspricht.

Beispiel-Szenarien

Stellen Sie sich vor, ein Bauunternehmer wurde beauftragt, ein Einfamilienhaus zu bauen. Während der Bauarbeiten entscheidet der Besteller, die Fenstergröße zu ändern, was zu erhöhtem Material- und Arbeitsaufwand führt. In diesem Fall kann der Unternehmer gemäß § 650c die Mehrkosten geltend machen, muss jedoch die tatsächlich erforderlichen Kosten nachweisen und kann keine Vergütung für vermehrten Aufwand verlangen, falls die Planung in seinem Verantwortungsbereich liegt.

Ein weiteres Beispiel könnte so aussehen: Ein Bauunternehmen wird beauftragt, eine Gartengestaltung zu planen und umzusetzen. Der Besteller wünscht sich im Verlauf der Arbeiten zusätzliche Wege und Beete, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten waren. Hier hat der Unternehmer Anspruch auf eine Vergütungsanpassung. Er kann entweder auf die Urkalkulation verweisen oder die tatsächlich entstandenen Kosten plus angemessene Zuschläge in Rechnung stellen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 650c des BGB ein wichtiges Instrument für die Regelung von Vergütungen bei Bauprojekten ist. Er sorgt dafür, dass sowohl die Interessen des Unternehmers als auch des Bestellers berücksichtigt werden. Ein detailliertes Verständnis dieser Regelungen ist für alle Beteiligten von großem Vorteil, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und faire Bedingungen zu schaffen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de