BGB

Was und wofür ist der § 650g BGB? Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung

Der § 650g des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
(2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.
(4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn

1.
der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und
2.
der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

Das deutsche Rechtssystem ist komplex, und viele Gesetze erfordern eine klare und präzise Interpretation. Ein solches Gesetz ist § 650g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das Regeln zur Zustandsfeststellung bei der Abnahme von Werkleistungen beinhaltet. Diese Vorschrift ist besonders relevant in Bau- oder Dienstleistungsverträgen, bei denen der Kunde die Abnahme des Werkes durch den Dienstleister verweigert. Aber was bedeutet das konkret?

Der § 650g regelt, was passiert, wenn ein Besteller, also der Kunde, die Abnahme eines Werkes verweigert und Mängel angibt. Zunächst hat der Besteller auf Verlangen des Unternehmers, also des Dienstleisters, an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Somit soll der Zustand des Werkes dokumentiert werden, und zwar nicht nur, damit beide Parteien wissen, worum es geht, sondern auch, um gegenwärtige Mängel klar festzustellen. Wichtig dabei: Die Dokumentation muss datiert und von beiden Seiten unterschrieben sein.

Gemeinsame und einseitige Zustandsfeststellung

Verweigert der Besteller jedoch die Mitwirkung an dieser Feststellung oder erscheint nicht zu einem festgelegten Termin, hat der Unternehmer das Recht, die Zustandsfeststellung selbst vorzunehmen. Das kann für den Besteller nachteilig sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Besteller nicht zur Feststellung erscheinen kann, weil er einen triftigen Grund hat, den er rechtzeitig mitgeteilt hat. In einem solchen Fall kann der Unternehmer seine Zustandsfeststellung nicht einseitig durchsetzen.

Ein weiteres wichtiges Element von § 650g bezieht sich auf die Folgen einer solchen Zustandsfeststellung. Wenn das Werk bereits dem Besteller übergeben wurde und in der Feststellung keine auffälligen Mängel festgestellt wurden, wird vermutet, dass etwaige Mängel nach dieser Feststellung entstanden sind und vom Besteller zu verantworten sind. Dies führt dazu, dass der Besteller die Verantwortung für Mängel trägt, die nachweislich nicht vor der Feststellung vorhanden waren.

Schlussrechnung und ihre Prüfungsfähigkeit

Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ist notwendig zu zahlen, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat oder es unter bestimmten Voraussetzungen nicht abgenommen werden muss. Ein wichtiger Aspekt ist die sogenannte Schlussrechnung, die der Unternehmer dem Besteller zuzustellen hat. Sie muss klar und nachvollziehbar die erbrachten Leistungen auflisten. Dies ist wichtig, damit der Besteller überprüfen kann, ob alles korrekt abgerechnet wurde.

Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung begründete Einwendungen erhebt. Das bedeutet, der Besteller muss aktiv werden und zahlreiche Anforderungen erfüllen, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Beispiel-Szenario

Nehmen wir an, Herr Müller beauftragt einen Bauunternehmer, ein Carport zu errichten. Nach Abschluss der Arbeiten verweigert Herr Müller die Abnahme, weil er kleinere Mängel feststellt. Der Bauunternehmer fordert ihn auf, an einem gemeinsamen Termin zur Zustandsfeststellung teilzunehmen. Herr Müller erscheint jedoch nicht, weil er an diesem Tag arbeitsbedingt verhindert ist, wobei er den Unternehmer rechtzeitig informiert.

In diesem Fall darf der Bauunternehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Bei der anschließenden Dokumentation stellt sich heraus, dass keine der von Herr Müller angeführten Mängel vorhanden sind. Daher könnte es später für Herrn Müller schwer werden, gegenüber dem Bauunternehmer Ansprüche geltend zu machen, falls nach der Feststellung neue Mängel auftreten.

Somit zeigt § 650g, wie wichtig eine ordnungsgemäße Zustandsfeststellung in der Baupraxis ist. Es schützt sowohl den Unternehmer vor ungerechtfertigten Forderungen als auch den Besteller, wenn alles korrekt und transparent abläuft. Ein Verständnis für die Regelungen kann dazu beitragen, Spannungen zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und rechtliche Auseinandersetzungen zu minimieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de