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der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und
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der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.
Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.
Das deutsche Rechtssystem ist komplex, und viele Gesetze erfordern eine klare und präzise Interpretation. Ein solches Gesetz ist § 650g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das Regeln zur Zustandsfeststellung bei der Abnahme von Werkleistungen beinhaltet. Diese Vorschrift ist besonders relevant in Bau- oder Dienstleistungsverträgen, bei denen der Kunde die Abnahme des Werkes durch den Dienstleister verweigert. Aber was bedeutet das konkret?
Der § 650g regelt, was passiert, wenn ein Besteller, also der Kunde, die Abnahme eines Werkes verweigert und Mängel angibt. Zunächst hat der Besteller auf Verlangen des Unternehmers, also des Dienstleisters, an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Somit soll der Zustand des Werkes dokumentiert werden, und zwar nicht nur, damit beide Parteien wissen, worum es geht, sondern auch, um gegenwärtige Mängel klar festzustellen. Wichtig dabei: Die Dokumentation muss datiert und von beiden Seiten unterschrieben sein.
Gemeinsame und einseitige Zustandsfeststellung
Verweigert der Besteller jedoch die Mitwirkung an dieser Feststellung oder erscheint nicht zu einem festgelegten Termin, hat der Unternehmer das Recht, die Zustandsfeststellung selbst vorzunehmen. Das kann für den Besteller nachteilig sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Besteller nicht zur Feststellung erscheinen kann, weil er einen triftigen Grund hat, den er rechtzeitig mitgeteilt hat. In einem solchen Fall kann der Unternehmer seine Zustandsfeststellung nicht einseitig durchsetzen.
Ein weiteres wichtiges Element von § 650g bezieht sich auf die Folgen einer solchen Zustandsfeststellung. Wenn das Werk bereits dem Besteller übergeben wurde und in der Feststellung keine auffälligen Mängel festgestellt wurden, wird vermutet, dass etwaige Mängel nach dieser Feststellung entstanden sind und vom Besteller zu verantworten sind. Dies führt dazu, dass der Besteller die Verantwortung für Mängel trägt, die nachweislich nicht vor der Feststellung vorhanden waren.
Schlussrechnung und ihre Prüfungsfähigkeit
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ist notwendig zu zahlen, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat oder es unter bestimmten Voraussetzungen nicht abgenommen werden muss. Ein wichtiger Aspekt ist die sogenannte Schlussrechnung, die der Unternehmer dem Besteller zuzustellen hat. Sie muss klar und nachvollziehbar die erbrachten Leistungen auflisten. Dies ist wichtig, damit der Besteller überprüfen kann, ob alles korrekt abgerechnet wurde.
Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung begründete Einwendungen erhebt. Das bedeutet, der Besteller muss aktiv werden und zahlreiche Anforderungen erfüllen, um seine Ansprüche geltend zu machen.
Beispiel-Szenario
Nehmen wir an, Herr Müller beauftragt einen Bauunternehmer, ein Carport zu errichten. Nach Abschluss der Arbeiten verweigert Herr Müller die Abnahme, weil er kleinere Mängel feststellt. Der Bauunternehmer fordert ihn auf, an einem gemeinsamen Termin zur Zustandsfeststellung teilzunehmen. Herr Müller erscheint jedoch nicht, weil er an diesem Tag arbeitsbedingt verhindert ist, wobei er den Unternehmer rechtzeitig informiert.
In diesem Fall darf der Bauunternehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Bei der anschließenden Dokumentation stellt sich heraus, dass keine der von Herr Müller angeführten Mängel vorhanden sind. Daher könnte es später für Herrn Müller schwer werden, gegenüber dem Bauunternehmer Ansprüche geltend zu machen, falls nach der Feststellung neue Mängel auftreten.
Somit zeigt § 650g, wie wichtig eine ordnungsgemäße Zustandsfeststellung in der Baupraxis ist. Es schützt sowohl den Unternehmer vor ungerechtfertigten Forderungen als auch den Besteller, wenn alles korrekt und transparent abläuft. Ein Verständnis für die Regelungen kann dazu beitragen, Spannungen zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und rechtliche Auseinandersetzungen zu minimieren.