BGB

Was und wofür ist der § 700 BGB? Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag

Der § 700 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

Gesetzestexte mögen auf den ersten Blick kompliziert und schwer verständlich wirken. Doch wenn man sich die Zeit nimmt, sie Stück für Stück zu analysieren, eröffnet sich ein klareres Bild. Der Paragraph 700 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt den sogenannten unregelmäßigen Verwahrungsvertrag. Dabei geht es vor allem um die Hinterlegung von vertretbaren Sachen und die Bedingungen, unter denen das Eigentum an diesen Sachen übergeht.

Im Kern besagt § 700, dass wenn jemand vertretbare Sachen hinterlegt, das Eigentum an diesen Sachen auf den Verwahrer überegehen kann. Der Verwahrer muss dann verpflichtet sein, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Bei Geldverleih gelten die Regeln für den Darlehensvertrag, während für andere Dinge die Vorschriften für den Sachdarlehensvertrag greifen. Das klingt kompliziert, ist aber durchaus nachvollziehbar, wenn man es mit einem Alltagsbeispiel verknüpft.

Das Beispiel mit dem Werkzeug

Stellen Sie sich vor, jemand möchte seinen Bohrhammer für eine Weile bei einem Freund deponieren. In diesem Fall gibt der Hinterleger dem Freund (Verwahrer) seinen Bohrhammer und überträgt damit das Eigentum an diesem Gerät. Der Freund darf den Hammer benutzen, muss jedoch sicherstellen, dass er ihm ein gleichwertiges Gerät zurückgibt. Sollte der Freund hingegen den Bohrhammer verbrauchen oder beschädigen, käme es zu einem anderen rechtlichen Problem, bei dem die Regelungen des Sachdarlehens zur Anwendung kommen.

Führt der Freund den Bohrhammer derart aus, dass er ihn nicht mehr zurückgeben kann—zum Beispiel durch vollständigen Verschleiß—, ist er verpflichtet, dem Hinterleger einen neuen Bohrhammer derselben Qualität zu besorgen. Dieses Beispiel zeigt, wie der Paragraph auf alltägliche Situationen angewendet werden kann und was zu beachten ist.

Wertgegenstände und Besonderheiten

Ein besonders wichtiger Aspekt des § 700 ist die Regelung zur Hinterlegung von Wertpapieren. Hier müssen die Bedingungen, unter denen das Eigentum übergeht, ausdrücklich festgelegt werden. Das bedeutet, dass der Hinterleger und der Verwahrer klar kommunizieren müssen, was mit den Wertpapieren geschieht. Eine mündliche Vereinbarung oder ein stillschweigendes Einverständnis reicht nicht aus. Diese Vorschrift schützt die Interessen beider Parteien und sorgt dafür, dass es im Streitfall klare Regeln gibt.

Um auf unser Beispiel der Werkzeughinterlegung zurückzukehren: Wenn der Freund Wertpapiere anstelle des Bohrhammers hinterlegen würde, bräuchte es eine spezielle mündliche oder schriftliche Vereinbarung, um sicherzustellen, dass alles ordnungsgemäß geregelt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 700 des BGB klar definiert, unter welchen Bedingungen vertretbare Sachen hinterlegt werden können und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. In jeder alltäglichen Situation, in der Gegenstände hinterlegt werden, ist dieser Paragraph also ein zentraler Punkt, den es zu beachten gilt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de