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Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,
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Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.
Die Haftung des Gastwirts ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Zivilrecht, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist. Insbesondere § 701 regelt die Verantwortung eines Gastgebers, wenn es um den Schutz der persönlichen Gegenstände seiner Gäste geht. Dies hat sowohl für Verbraucher als auch für Anwälte erhebliche Relevanz und wirft einige Fragen auf. Was genau bedeutet dieser Paragraph? Wann haftet der Gastwirt und wann nicht?
Der Gesetzestext legt fest, dass ein gewerbsmäßiger Gastwirt, der Menschen in seinem Haus beherbergt, dafür verantwortlich ist, Schäden zu ersetzen, die durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der persönlichen Gegenstände seiner Gäste entstehen. Dies gilt jedoch nur für die Gegenstände, die die Gäste während ihres Aufenthalts mitbringen.
Was bedeutet „Eingebracht“?
Der Begriff „eingebracht“ ist entscheidend für das Verständnis dieser Haftungsregelung. Im Wesentlichen umfasst dies Sachen, die während des Aufenthalts des Gastes im Hotel oder einer ähnlichen Einrichtung entweder ins Haus oder an einem hierfür vorgesehenen Ort außerhalb des Hauses aufbewahrt werden. Hierunter fallen auch Gegenstände, die kurz vor oder nach dem Aufenthalt in die Obhut des Gastwirts genommen werden. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Mitarbeiter des Gastwirts klar für diese Aufgabe bestellt sind oder es zumindest offensichtlich ist, dass sie diese Verantwortung haben.
Ein Beispiel könnte hier Aufschluss geben: Stellen Sie sich vor, ein Gast bringt einen teuren Laptop mit in ein Hotelzimmer. Während seines Aufenthalts wird der Laptop gestohlen. In diesem Fall könnte der Gastwirt haftbar gemacht werden. Wurde jedoch der Laptop in einem abgeschlossenen Auto gelassen, fällt dies nicht unter die Haftung des Gastwirts.
Ausnahmen von der Haftung
Trotz dieser Verantwortung gibt es klare Ausnahmen. Ein Gastwirt haftet nicht, wenn der Verlust oder die Beschädigung der Dinge durch das Verhalten des Gastes oder eines Begleiters verursacht wird. Auch ein Schadensfall, der auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, entfällt von der Haftung. Beispielsweise, wenn ein Unwetter ein Fenster kaputt macht und dabei das Gepäck des Gastes beschädigt, ist der Gastwirt nicht in der Pflicht zu zahlen.
Wichtig zu beachten ist auch, dass lebende Tiere und Fahrzeuge grundsätzlich ausgeschlossen sind. Ein Hund, der während des Aufenthalts des Gastes verletzt wird, ist also nicht durch die Haftung des Gastwirts gedeckt, ebenso wie ein Auto, das auf dem Parkplatz des Hotels beschädigt wird.
Insgesamt beschreibt § 701 BGB eine klare Verantwortlichkeit des Gastwirts, die jedoch durch verschiedene Faktoren und Bedingungen eingeschränkt wird. Es ist ratsam, sowohl als Gast als auch als Betreiber, sich über diese Regelungen bewusst zu sein, um Probleme zu vermeiden und mögliche Schadenersatzforderungen rechtzeitig klären zu können.