BGB

Was und wofür ist der § 715 BGB? Geschäftsführungsbefugnis

Der § 715 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.
(3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht.
(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.
(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ § 715: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Im deutschen Recht regelt § 715 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Geschäftsführungsbefugnis innerhalb von Gesellschaften. Dieses Gesetz ist besonders relevant für die Gesellschafter in einer Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Es definiert, wer befugt ist, welche Geschäfte zu führen und welche Entscheidungen getroffen werden können.

Im Kern besagt das Gesetz, dass alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, aktiv an der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft teilzunehmen. Dies fördert die Zusammenarbeit und die gemeinsame Verantwortung innerhalb der Gesellschaft.

Gemeinsame Entscheidungsfindung und Beschränkungen

Bevor wir tiefer in die Details eintauchen, betrachten wir einen wichtigen Aspekt: Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die gewöhnlich mit der Gesellschaft verbunden sind. Möchte die Gesellschaft jedoch außergewöhnliche Geschäfte tätigen, die über das gewohnte Maß hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Hier kommt es darauf an, dass alle Gesellschafter einverstanden sind, um größere Entscheidungen zu treffen.

Ein weiteres zentrales Element des § 715 ist das Erfordernis einer gemeinsamen Handlung. Wenn mehrere Gesellschafter für die Geschäftsführung zuständig sind, dürfen diese nicht allein handeln. Dies erhöht die Sicherheit und Transparenz in der Entscheidungsfindung. Nur in Fällen, in denen ein sofortiger Handlungsbedarf besteht, dürfen auch Einzelnen Gesellschaftern Entscheidungen treffen, um die Gesellschaft vor Schaden zu bewahren.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns vor, wir haben eine kleine GmbH mit drei Gesellschaftern: Anna, Bernd und Clara. Ihre Gesellschaft plant, eine große Marketingkampagne zu starten. Da dies über die gewöhnlichen täglichen Geschäfte hinausgeht, benötigen sie einen Beschluss von allen drei Gesellschaftern. Sollte einer von ihnen ablehnen, kann die Kampagne nicht durchgeführt werden.

Ein anderes Beispiel könnte eine Situation sein, in der Bernd allein entscheiden möchte, ein neues Büro anzumieten. Da die Gesellschafter vertraglich festgelegt haben, dass diese Entscheidung gemeinsames Handeln erfordert, muss er auf Anne und Clara warten, um ihre Zustimmung zu bekommen. Falls es jedoch eilig wäre und ein zeitkritisches Angebot vorliegt, könnte Bernd verantwortlich handeln und das Geschäft anmieten, sofern er Clara oder Anne sofort darüber informiert.

Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dass die Gesellschafter durch einen Beschluss die Geschäftsführungsbefugnisse einschränken oder entziehen können. Zum Beispiel könnte Clara eine Beschwerde gegen Bernd einreichen, da er grob fahrlässig gehandelt hat, was die Gesellschaft gefährdet. In diesem Fall könnten die anderen Gesellschafter entscheiden, dass Bernd nicht mehr geschäftsführungsbefugt ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 715 BGB sowohl Sicherheit als auch Fairness in der Geschäftsführung von Gesellschaften bietet. Durch die geregelten Zuständigkeiten und die erforderliche gemeinsame Entscheidungsfindung wird ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Verantwortung innerhalb der Gesellschaftergemeinschaft gefördert. Für jeden Gesellschafter ist es wichtig, die Inhalte dieses Gesetzes zu verstehen, um rechtzeitig und korrekt handeln zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de