BGB

Was und wofür ist der § 717 BGB? Informationsrechte und -pflichten

Der § 717 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltendmachung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben der Gesellschaft von sich aus die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen ausschließt, ist unwirksam.
(+++ § 717 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Der § 717 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschäftigt sich mit den Informationsrechten und -pflichten von Gesellschaftern in einer Gesellschaft. Dies ist besonders relevant für Personen, die an einer GbR, einer GmbH oder einer anderen Form von Gesellschaft beteiligt sind. Die Regelungen in diesem Paragraphen zielen darauf ab, Transparenz und Mitbestimmung innerhalb der Gesellschaft zu gewährleisten. Durch diese Rechtsvorschrift wird sichergestellt, dass Gesellschafter Zugang zu wichtigen Informationen haben und aktiv an der Geschäftstätigkeit teilnehmen können.

Die zentrale Idee des § 717 ist, dass jeder Gesellschafter ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft hat. Dies schließt nicht nur die Einsicht in Bilanzen oder Verträge ein, sondern auch das Recht, sich Auszüge aus diesen Dokumenten anzufertigen. Diese Rechte sind essenziell, um einer transparenten und fairen Verwaltung der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Bei Verdacht auf unredliche Geschäftsführung können Gesellschafter auf diese Informationsrechte zurückgreifen, um ihre Mitgliedschaftsrechte zu wahren.

Die Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter

Eine weitere wichtige Komponente dieses Paragraphen ist die Verpflichtung der geschäftsführenden Gesellschafter, der Gesellschaft von sich aus Informationen zu geben. Dies bedeutet, dass sie nicht nur auf Nachfrage Auskunft erteilen müssen, sondern auch proaktiv relevante Informationen kommunizieren sollten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit, was sicherstellt, dass die Nachfolger über alle notwendigen Informationen verfügen, um die Geschäfte ordnungsgemäß fortzuführen.

Ein Beispiel: Angenommen, zwei Gesellschafter, Anna und Klaus, haben zusammen eine GmbH gegründet. Anna ist die Geschäftsführerin, während Klaus nur Gesellschafter ist. Klaus hat den Verdacht, dass Anna unrechtmäßige Ausgaben tätigt oder Verträge ohne Klaus‘ Zustimmung abschließt. Durch § 717 hat Klaus das Recht, alle Unterlagen einzusehen und sich Auszüge zu machen. Wenn Anna sich weigert, ihm diese Einsicht zu gewähren oder Informationen zur Verfügung zu stellen, kann Klaus rechtliche Schritte einleiten, um seine Informationsrechte durchzusetzen.

Die Unwirksamkeit von entgegenstehenden Vereinbarungen

Ein weiterer interessanter Aspekt des § 717 ist die Regelung zu Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass ein Gesellschafter kein Recht auf Einsichtnahme hat, ist diese Klausel unwirksam. Das bedeutet, dass selbst wenn Gesellschafter solche Vereinbarungen treffen, sie nicht das Recht der Gesellschafter auf Informationsgewährung einschränken können. Dies dient dem Schutz der Gesellschafter und trägt dazu bei, eine offene und ehrliche Kommunikation innerhalb der Gesellschaft zu fördern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 717 ein essentielles Element für die Wahrung von Rechten und Pflichten in einer Gesellschaft darstellt. Er stellt sicher, dass alle Gesellschafter informiert sind und die Möglichkeit haben, aktiv an der Workshops mitzuarbeiten. Die Transparenz, die durch diese Regelung gefördert wird, ist nicht nur für das interne Verhältnis der Gesellschafter wichtig, sondern auch für das Vertrauen der Gesellschafter in die Geschäftsführung der Gesellschaft insgesamt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de