
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt § 830 die Haftung von Mittätern und Beteiligten bei unerlaubten Handlungen. Das bedeutet konkret, dass mehrere Personen, die gemeinsam eine rechtswidrige Handlung begehen, für den verursachten Schaden gemeinsam verantwortlich sind. Dieser Paragraph spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, wie Schäden und die Verantwortung hierfür verteilt werden.
Um diesen rechtlichen Grundsatz noch besser zu verstehen, schauen wir uns an, was genau eine unerlaubte Handlung ist. Ein einfaches Beispiel wäre ein Raubüberfall, bei dem mehrere Personen beteiligt sind. Wenn durch diesen Überfall jemand verletzt wird oder Eigentum beschädigt wird, sind alle Beteiligten dafür verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob genau festzustellen ist, wer den Schaden verursacht hat.
Was bedeutet gemeinschaftliche Verantwortung?
Die Regelung in § 830 BGB besagt, dass die Schuld gemeinschaftlich ist. Das heißt, alle Mittäter haften gesamtschuldnerisch. Ein Beispiel könnte auch eine mutwillige Beschädigung eines Autos sein, die von einer Gruppe Jugendlicher begangen wurde. Wenn die Polizei eintrifft und den Verantwortlichen nicht eindeutig zuordnen kann, haftet letztendlich jeder von ihnen für den Schaden an dem Auto.
Wichtig ist auch, dass Anstifter und Gehilfen wie Mittäter behandelt werden. Das bedeutet: Wenn jemand einen anderen anstiftet, einen Schaden zu verursachen, oder ihm dabei hilft, ist auch diese Person für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Dies kommt häufig in Fällen vor, in denen jemand eine strafbare Handlung plant und andere dazu auffordert oder sie aktiv dabei unterstützt.
Beispiel für Anstiftung und Beihilfe
Nehmen wir an, Person A plant einen Diebstahl und überzeugt Person B und C, ihm dabei zu helfen. Person B bricht in ein Geschäft ein, während Person C im Auto wartet, um den Fluchtweg zu sichern. Wenn während des Diebstahls ein Schaden entsteht, gilt nach § 830 BGB, dass alle drei Personen – A, B und C – für den Schaden verantwortlich sind. Hierbei ist es irrelevant, wer genau den Schaden verursacht hat, wichtig ist nur, dass sie alle gemeinsam an der unerlaubten Handlung beteiligt waren.
Zusammengefasst zeigt § 830 BGB, wie komplex Haftung in Gemeinschaftsverhältnissen sein kann. Es ist nicht nur der unmittelbare Verursacher eines Schadens, der zur Verantwortung gezogen werden kann, sondern auch alle, die daran beteiligt waren. Diese Regelung soll sicherstellen, dass niemand, der an einer unerlaubten Handlung beteiligt ist, die Verantwortung einfach abschieben kann. Für Laien und Anwälte gleichermaßen bietet dieser Paragraph eine klare Grundlage für die rechtliche Bewertung von Schadensfällen mit mehreren Beteiligten.