BGB

Was und wofür ist der § 883 BGB? Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung

Der § 883 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält wichtige Regelungen zu Rechten und Pflichten der Bürger. Ein zentraler Teil ist § 883, der sich mit der Vormerkung befasst. Die Vormerkung spielt eine entscheidende Rolle bei der Sicherung von Ansprüchen an Grundstücken. Für Laien mag das zunächst kompliziert klingen, aber mit Beispielen lässt es sich besser verstehen.

Eine Vormerkung ist eine Art «Reserve» im Grundbuch. Sie dient dazu, einen Anspruch auf ein Grundstück oder auf Rechte, die an einem Grundstück hängen, zu sichern. Einfach gesagt, wenn jemand einen Anspruch auf ein Grundstück hat, kann er eine Vormerkung im Grundbuch eintragen lassen. Dadurch wird verhindert, dass das Grundstück an jemand anderen verkauft oder belastet wird, bevor der Anspruch erfüllt ist.

Voraussetzungen der Vormerkung

Gemäß dem ersten Absatz des § 883 kann eine Vormerkung zur Sicherung verschiedener Ansprüche eingetragen werden. Das betrifft nicht nur bestehende, sondern auch künftige oder bedingte Ansprüche. Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Stellen Sie sich vor, Max möchte ein Grundstück von Sarah kaufen, hat aber noch nicht genug Geld dafür. Um den Kauf zu sichern, könnte Max eine Vormerkung im Grundbuch eintragen lassen. Damit kann Sarah das Grundstück nicht einfach an einen anderen Käufer verkaufen, solange die Vormerkung besteht. Sie sind somit rechtlich abgesichert, auch wenn das Geld noch nicht überwiesen wurde.

Wirkung der Vormerkung

Der zweite Absatz des Gesetzes regelt die Wirkung der Vormerkung. Jeder Verkauf oder jede Belastung des Grundstücks nach der Eintragung der Vormerkung ist unwirksam, wenn diese den Anspruch auf den Grundstücksrecht gefährden würde. Dies gilt auch in Situationen, wo das Grundstück zwangsversteigert wird.

Ein weiteres Beispiel: Nehmen wir an, Sarah verkauft das Grundstück trotz der Vormerkung an Thomas. Da Max bereits eine Vormerkung hat, wäre dieser Verkauf rechtlich unwirksam. Max hat somit den Vorrang und kann sein Recht durchsetzen, auch wenn Sarah versucht hat, das Grundstück an jemanden anderen zu verkaufen.

Bestimmung des Rangs

Laut Absatz drei bestimmt sich der Rang des Rechts, auf das der Anspruch gerichtet ist, nach der Eintragung der Vormerkung. Das bedeutet, dass die Reihenfolge von Rechten an dem Grundstück von der Vormerkung abhängt. Wenn Max also seine Vormerkung rechtzeitig eintragen lässt, hat er vorrangige Ansprüche vor künftigen Käufern oder Gläubigern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vormerkung im deutschen Recht eine äußerst wichtige Funktion hat. Sie schützt Ansprüche an Grundstücken und sorgt dafür, dass diese nicht einfach umgangen werden können. Sowohl für Käufer als auch für Verkäufer ist es unerlässlich, diese Regelung zu verstehen, um ihre Interessen ernsthaft wahren zu können.

Wenn Sie also jemals in eine Situation kommen, in der Sie ein Grundstück erwerben wollen, denken Sie immer daran, die Vormerkung als wichtigen rechtlichen Schritt in Betracht zu ziehen. So sichern Sie sich Ihre Ansprüche und bleiben stets rechtlich auf der sicheren Seite.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de