
Wenn man sich mit Nachbarn und deren Grundstücken auseinandersetzt, kann es gelegentlich zu Konflikten kommen. Ein zentrales Element hierbei ist das Gesetz des BGB, das im Paragraphen 908 geregelt ist. Dieser Paragraph behandelt die Situation, in der ein Gebäude oder ein Werk droht, einzustürzen und dadurch Schäden an einem benachbarten Grundstück zu verursachen. Es geht also um die Verantwortung, Gefahren abzuwehren, die nicht nur das eigene Grundstück betreffen.
Konkret legt § 908 fest, dass der Eigentümer eines Grundstücks, der von der Gefahr eines Einsturzes betroffen ist, von dem Verantwortlichen der möglicherweise instabilen Struktur verlangen kann, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Damit wird sichergestellt, dass Risiken für Nachbarn aktiv verringert werden, bevor es zu einem tatsächlichen Schaden kommt.
Ein einfaches Beispiel
Stellen wir uns vor, Herr Müller lebt in einem alten Haus. Nebenan hat seine Nachbarin, Frau Schmidt, ein ebenfalls älteres Gebäude. In den letzten Monaten hat Herr Müller bemerkt, dass das Haus von Frau Schmidt Risse hat und droht, einzustürzen. Sollte das Gebäude tatsächlich einstürzen, könnte es nicht nur das Grundstück von Herrn Müller schädigen, sondern auch ihn selbst gefährden.
In diesem Fall könnte Herr Müller gemäß § 908 vom Eigentümer des gefährdeten Hauses, also von Frau Schmidt, verlangen, dass sie unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreift, um den drohenden Einsturz zu verhindern. Das könnte beispielsweise die Beauftragung eines Statikers oder das Abstützen des Gebäudes umfassen.
Die Verantwortung des Nachbarn
Der Paragraph stellt klar, dass die Verantwortung nicht nur beim Eigentümer des gefährdeten Unternehmens liegt. Wenn Frau Schmidt diese Maßnahmen nicht ergreift und es später zu einem Schaden kommt, könnte sie haftbar gemacht werden. Aber auch Herr Müller trägt eine gewisse Verantwortung. Er muss die drohende Gefahr erkennen und handeln. Dazu gehört es, Frau Schmidt rechtzeitig auf die Mängel aufmerksam zu machen.
In einem anderen Beispiel könnte sich ein ähnlicher Fall wie folgt darstellen: Die Stadt hat ein brüchiges Denkmal. Ein angrenzendes Grundstück könnte durch herabfallende Teile gefährdet sein. Auch hier müssten die Verantwortlichen (in diesem Fall die Stadt) handeln, um die Sicherheit der Anwohner zu gewährleisten.
Zusammenfassung
Zusammengefasst regelt § 908 des BGB, dass Eigentümer von Grundstücken, die von der Gefahr eines Einsturzes eines benachbarten Gebäudes betroffen sind, das Recht haben, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu verlangen. Dies fördert das nachbarschaftliche Zusammenleben und schützt sowohl Eigentümer als auch Anwohner vor möglichen Gefahren. Es ist in jedem Fall ratsam, sowohl rechtzeitig zu kommunizieren als auch bei der Entstehung von Gefahren aktiv zu werden, um Sie und Ihre Nachbarn zu schützen.