BGB

Was und wofür ist der § 923 BGB? Grenzbaum

Der § 923 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Der § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die rechtlichen Aspekte von Bäumen und Sträuchern, die auf der Grenze zwischen zwei Nachbargrundstücken stehen. Es ist ein spannendes und oftmals konfliktreiches Thema, das viele Grundstückseigentümer betrifft. Diese Vorschrift konkretisiert, wem die Früchte des Baumes zustehen und was geschieht, wenn ein solcher Baum entfernt werden soll. Hierbei wird sowohl an Laien als auch an rechtlich versierte Personen gedacht.

Die erste wichtige Erkenntnis aus diesem Gesetz ist, dass die Früchte eines Grenzbaums den Nachbarn zu gleichen Teilen zustehen. Wenn es also einen Apfelbaum auf der Grundstücksgrenze gibt, dürfen beide Nachbarn die Äpfel ernten und genießen. Sollte der Baum gefällt werden, teilen sich die Nachbarn auch das Holz. Das Gesetz schafft hier einen klaren Rahmen, um eine faire Verteilung der Erträge zu gewährleisten.

Rechte und Pflichten beim Grenzbaum

Ein weiterer zentraler Punkt des § 923 ist das Recht jedes Nachbarn, die Beseitigung des Grenzbaums zu verlangen. Doch dabei gibt es einige Details zu beachten. Die Kosten für die Beseitigung müssen zunächst unter beiden Nachbarn aufgeteilt werden, es sei denn, einer von ihnen verzichtet ausdrücklich auf sein Recht an dem Baum. In diesem Fall kann der andere Nachbar den Baum fällen und wird zum Alleineigentümer des geretteten Materials.

Allerdings gibt es einen wichtigen Ausschluss: Wenn der Baum als Grenzzeichen dient und nicht ohne Weiteres durch ein geeignetes anderes Grenzzeichen ersetzt werden kann, kann das Recht auf Beseitigung nicht geltend gemacht werden. Das schützt besonders die Nachbarn, die sich auf die physische Präsenz des Baumes als Referenz für ihre Grundstücksgrenzen verlassen.

Beispiel-Szenarien zum Verständnis

Stellen Sie sich vor, Familie Müller und Familie Schmidt besitzen benachbarte Grundstücke. Auf der Grenze wächst ein schöner Kirschbaum. Im Frühling reifen die Kirschen und beide Familien genießen die Ernte. Eines Tages beschließt Familie Schmidt, dass der Baum gefällt werden soll, um Platz für eine Terrasse zu schaffen. Da beide Nachbarn Eigentümer des Baums sind, können sie sich die Kosten für die Beseitigung teilen, falls Familie Müller zustimmt.

Ein anderes Beispiel könnte sein, dass Familie Müller keine Kirschen mehr möchte und auf ihr Recht an der Ernte verzichtet. In diesem Fall könnte Familie Schmidt alleine auf den Baum verzichten und das Holz für eigene Projekte nutzen. Wäre der Baum jedoch als Grenzzeichen wichtig, könnte Familie Müller die Beseitigung ablehnen.

Insgesamt zeigt § 923 BGB die Balance zwischen den Rechten der Nachbarn und unterstreicht die Bedeutung von Kommunikation. Letztlich bieten transparente Gespräche über solche Themen die beste Grundlage für ein harmonisches Nachbarschaftsverhältnis.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de