BGB

Was und wofür ist der § 1117 BGB? Erwerb der Briefhypothek

Der § 1117 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.

Ein zentraler Aspekt des deutschen Schuldrechts betrifft die Hypotheken. Besonders relevant ist hier die Briefhypothek, die durch § 1117 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt wird. Diese Vorschrift beschreibt, unter welchen Bedingungen ein Gläubiger die Rechte aus einer Hypothek erwirbt. Der Paragraf ist technisch, aber durchaus wichtig für alle, die mit Immobilien und Krediten zu tun haben.

Im Kern sagt § 1117, dass der Gläubiger die Hypothek erst dann erwirbt, wenn ihm der Hypothekenbrief, also ein Dokument, das die Hypothek verbrieft, vom Eigentümer des Grundstücks ausgehändigt wird. Dies bedeutet, dass die Übergabe des Hypothekenbriefs eine wesentliche Handlung ist, ohne die das Recht des Gläubigers auf die Hypothek noch nicht wirksam ist.

Wichtige Aspekte der Übergabe

Besonders interessant ist die Regelung in Absatz 2. Hier wird erläutert, dass die Übergabe des Hypothekenbriefs auch durch eine Vereinbarung ersetzt werden kann. Der Gläubiger kann sich also das Recht sichern, den Hypothekenbrief direkt beim Grundbuchamt abzuholen. Dies kann besonders hilfreich sein, wenn der Eigentümer des Grundstücks momentan nicht zur Verfügung steht.

Ein weiterer Punkt ist die Vermutung der Übergabe. Absatz 3 stellt klar, dass, wenn der Gläubiger bereits im Besitz des Hypothekenbriefs ist, davon ausgegangen wird, dass die Übergabe tatsächlich erfolgt ist. Das macht es für den Gläubiger einfacher, seine Rechte geltend zu machen, da er nicht beweisen muss, dass er den Brief tatsächlich erhalten hat.

Beispiel-Szenarien

Um das Ganze verständlicher zu machen, betrachten wir einige Beispiel-Szenarien:

Stellen Sie sich vor, Herr Müller hat ein Grundstück, das er bei der Bank als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt. Die Bank, also der Gläubiger, benötigt den Hypothekenbrief, um ihre Rechte zu sichern. Herr Müller übergibt den Brief an die Bank, und mit dieser Übergabe erwirbt die Bank die Hypothek. In diesem Fall ist alles klar.

Nun nehmen wir an, dass Herr Schmidt eine Hypothek bei einer anderen Bank aufnehmen möchte. Herr Schmidt und die Bank vereinbaren, dass die Bank sich den Hypothekenbrief selbst vom Grundbuchamt abholen darf, um den Prozess zu beschleunigen. Dies ist eine rechtlich gültige Möglichkeit, die sogar als praktische Lösung angesehen werden kann.

Schließlich könnte es auch den Fall geben, dass die Bank den Hypothekenbrief schon in der Hand hat. Ob zu einem früheren Zeitpunkt oder als sie den Kredit vergaben, spielt keine Rolle. Da der Gläubiger den Brief hat, wird im rechtlichen Sinne davon ausgegangen, dass die Übergabe stattfand und die Bank die Rechte aus der Hypothek beanspruchen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1117 BGB eine klare Regelung über den Erwerb der Briefhypothek bietet. Es ist wichtig, sowohl für Laien als auch für Anwälte, die Details zu verstehen. Denn im Bereich Immobilienfinanzierung kann es oft auf solche rechtlichen Feinheiten ankommen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de