BGB

Was und wofür ist der § 1446 BGB? Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

Der § 1446 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.

Der § 1446 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt die Fälligkeit von Ausgleichsansprüchen in einer Gütergemeinschaft. Eine Gütergemeinschaft entsteht, wenn Ehepartner ihr Vermögen gemeinsam verwalten. Dies ist in Deutschland eine Form der ehelichen Vermögensverfügung. In diesem Artikel wollen wir die wichtigsten Aspekte dieses Paragraphen erklären und einfach nachvollziehbare Beispiele anführen.

Das Gesetz regelt, dass der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft seine Verpflichtungen aus diesem Gesamtgut erfüllen muss. Darüber hinaus kann dieser Ehegatte auch erst nach der Beendigung der Gemeinschaft Ansprüche aus dem Gesamtgut geltend machen. Dies bedeutet, dass während der Gütergemeinschaft kein Anspruch auf eine Auszahlung oder sonstige Leistungen aus dem gemeinsamen Vermögen besteht.

Ein Beispiel für die Anwendung von § 1446 BGB

Um dies zu verdeutlichen, stellen wir uns ein Ehepaar, Anna und Lukas, vor. Sie leben in einer Gütergemeinschaft und verwalten gemeinsam ihr Vermögen. Wenn Anna im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Familie Schulden macht, beispielsweise für einen gemeinsamen Urlaub, so muss sie diese Schulden erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft begleichen. Solange sie verheiratet sind, kann Lukas diese Schulden nicht von Anna einfordern.

Im Umkehrschluss steht Lukas im gleichen Boot. Wenn er aus dem Gesamtgut, also dem gemeinsamen Vermögen, Ansprüche geltend machen möchte, kann er dies ebenfalls erst tun, wenn die Gütergemeinschaft beendet ist. Vorher gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Auszahlung.

Besondere Regelungen für den nicht verwaltenden Ehegatten

Jetzt schauen wir uns den zweiten Teil des Gesetzes an, der sich auf den Ehegatten bezieht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. In diesem Fall ist es so, dass dieser Ehegatte auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft die ihm auferlegten Verpflichtungen von seinem Vorbehalts- oder Sondergut erfüllen muss. Er kann jedoch in der Zeit bis zur Beendigung der Gütergemeinschaft schon dafür Sorge tragen, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt, wenn sein Vorbehaltsgut oder Sondergut dies zulässt.

Ein Beispiel dafür könnte Lisa sein, die nicht das Gesamtgut verwaltet und auch ein Vorbehaltsgut besitzt, das ihr allein gehört. Angenommen, sie hat Schulden in Höhe von 1.000 Euro. Lisa kann diese Schulden anteilig begleichen, wenn ihr eigenes Vermögen dafür ausreicht, auch wenn die Gütergemeinschaft noch besteht. Das erläutert, dass auch nicht verwaltende Ehegatten nicht völlig von ihrer Verantwortung befreit sind.

Zusammenfassend zeigt § 1446 BGB, dass die Verpflichtungen der Ehegatten in einer Gütergemeinschaft eng an den Status dieser Gemeinschaft gebunden sind. Das Gesetz schützt in gewisser Weise das gemeinsame Vermögen, während es auch klare Regelungen für die jeweiligen Ansprüche und Pflichten der Ehepartner schafft.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de