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eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
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auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
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ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
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einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
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ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
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ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
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einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
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ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
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ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
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die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Das deutsche Familienrecht regelt viele Aspekte des Lebens von Ehepaaren, insbesondere in Bezug auf wirtschaftliche Belange. Ein wichtiges Thema ist der Umgang mit Vermögen während einer Ehe. Hier greift § 1455 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der bestimmte Handlungsvollmachten für Ehegatten beschreibt. In diesem Artikel wollen wir diesen Paragraphen näher beleuchten und anhand von Beispiel-Szenarien verdeutlichen, was dies für die Praxis bedeutet.
Im Kern ermöglicht § 1455 jedem Ehegatten, bestimmte Entscheidungen alleine zu treffen, ohne dass der andere Ehegatte aktiv mitwirken muss. Dies betrifft vor allem Handlungen, die sich auf eine Erbschaft oder eine Schenkung beziehen. Doch nicht nur das: Auch in Bezug auf das gemeinschaftliche Vermögen können Maßnahmen ergriffen werden, die keine Zustimmung des Partners erfordern. Es wird dadurch ein Stück Eigenverantwortung und Handlungsfreiheit gewährt, was in manchen Lebenssituationen entscheidend sein kann.
Was erlaubt § 1455 genau?
Der Paragraph umfasst eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten. So darf jeder Ehegatte beispielsweise:
- eine ihm angefallene Erbschaft annehmen oder ausschlagen;
- auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten;
- ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft erstellen;
- Vertragsangebote oder Schenkungen ablehnen;
- Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Gesamtgut vornehmen;
- Rechte gegenüber Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere über das Recht ohne Zustimmung verfügt hat;
- Maßnahmen zur Erhaltung des Gesamtguts ergreifen, wenn Gefahr im Verzug ist.
Diese Regelungen sind besonders relevant in Momenten, in denen schnelle Entscheidungen erforderlich sind oder in denen möglicherweise Harmonie in der Beziehung gefährdet ist, wenn beide Partner involviert werden müssen. Doch das ermöglicht auch gewisse Risiken, da Entscheidungen unilateral getroffen werden können, ohne die Perspektive des anderen Ehepartners zu berücksichtigen.
Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung
Stellen Sie sich vor, ein Ehepartner erhält unerwartet eine Erbschaft. Gemäß § 1455 kann dieser die Erbschaft annehmen oder ablehnen, ohne den anderen Ehegatten um Zustimmung bitten zu müssen. Dies könnte zum Beispiel relevant sein, wenn der andere Ehegatte mit dem Erbe in Konflikt steht oder aus persönlichen Gründen die Annahme nicht wünscht.
Ein weiteres Beispiel ist die Situation eines Ehepaars, das in einer Gütergemeinschaft lebt. Wenn einer der Partner einen Vertragsabschluss mit einem Dritten anstrebt, kann er dies eigenständig tun. Auch hier muss der andere Ehegatte nicht zustimmen. Dies kann jedoch zu Spannungen führen, falls die Entscheidung des einen Partners negative Auswirkungen auf das gemeinsame Vermögen hat.
Schließlich kann der Paragraph auch in Fällen von drohender Gefahr angewandt werden. Sollte einer der Ehegatten feststellen, dass das Gesamtgut in Gefahr ist — etwa durch eine drohende Zwangsvollstreckung —, kann er sofortige Maßnahmen ergreifen. Dies schützt möglicherweise vor größeren finanziellen Verlusten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1455 BGB dazu dient, die Entscheidungsfreiheit von Ehegatten in finanziellen Angelegenheiten zu stärken. Dies kann sowohl Vorteile als auch Risiken bergen. Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten rechtzeitig Rat zu holen, um Konflikte in der Partnerschaft zu vermeiden und die eigenen Rechte und Pflichten klar zu verstehen.