BGB

Was und wofür ist der § 1489 BGB? Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

Der § 1489 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.
(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.

§ 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die persönliche Haftung des überlebenden Ehegatten für Verbindlichkeiten aus einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Regelung ist vor allem im Hinblick auf die finanzielle Absicherung und Verantwortung der Ehepartner von Bedeutung. Verständlicherweise kann das Thema komplex wirken, weshalb wir es hier aufschlüsseln und anhand von Beispielszenarien verdeutlichen.

Im Grunde genommen besagt dieser Paragraf, dass der überlebende Ehegatte für alle Verbindlichkeiten des gemeinschaftlichen Vermögens haftet, sofern die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten vor oder nach dem Tod des Partners entstanden sind. Die Frage der personalen Haftung wird durch das Fortbestehen der Gütergemeinschaft auf den lebenden Partner übertragen.

Was bedeutet das für den überlebenden Ehegatten?

Nehmen wir an, Maria und Thomas haben während ihrer Ehe eine Gütergemeinschaft vereinbart. Nach einem tragischen Unfall verstirbt Thomas. Im Zusammenhang mit ihrem gemeinsamen Vermögen gibt es Verbindlichkeiten, beispielsweise einen Kredit für ein gemeinsames Haus. Gemäß § 1489 BGB haftet Maria nun persönlich für diese Verbindlichkeiten. Das bedeutet, dass die Bank sie direkt in Anspruch nehmen kann, auch wenn sie die Schulden nicht allein aufgenommen hat.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Regelung im zweiten Absatz. Sie besagt, dass die Haftung des überlebenden Ehegatten für die Verbindlichkeiten nicht unbegrenzt ist. Wenn Maria zum Beispiel nur wegen des Bestands der Gütergemeinschaft für Verbindlichkeiten haftet, gelten die gleichen Vorschriften, die für die Haftung eines Erben bei Nachlassverbindlichkeiten Anwendung finden. In diesem Fall wird das Gesamtgut betrachtet, das bei Eintritt der Gütergemeinschaft vorhanden war.

Wie sieht das im Detail aus?

Das bedeutet konkret: Wenn das gemeinsame Vermögen zum Zeitpunkt von Thomas‘ Tod einen Wert von 200.000 Euro hatte und die Verbindlichkeiten insgesamt 150.000 Euro betrugen, dann ist Maria zwar persönlich haftbar, aber sie haftet nur in Höhe des vorhandenen Gesamtguts. Diese Regelung schützt sie davor, mit ihrem eigenen Vermögen für Schulden des verstorbenen Partners einstehen zu müssen.

Ein wichtiger Punkt ist auch der dritte Absatz. Er besagt, dass die Angehörigen (z.B. Kinder) des überlebenden Ehegatten nicht für die Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehepartners oder des überlebenden Partners verantwortlich gemacht werden, nur weil die Gütergemeinschaft fortgeführt wird. Wenn Maria nun Kinder hat, können diese nicht für den Kredit haftbar gemacht werden, selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt das Erbe antreten.

Konkretes Beispiel zur Verdeutlichung

Stellen wir uns vor, Maria und Thomas haben ein gemeinsames Haus, das sie für 300.000 Euro gekauft haben, und einen Kredit von 200.000 Euro darauf laufen. Nach Thomas‘ Tod ist Maria somit die einzige Ansprechpartnerin für die Bank. Sie ist persönlich für die verbleibende Kreditschuld verantwortlich, solange die Gütergemeinschaft fortbesteht und das Haus als Teil des Gesamtguts behandelt wird.

Maria hat aber auch andere Vermögenswerte, die zum Gesamtgut zählen. Um ihre eigene finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, könnte sie sich entscheiden, Schulden in Höhe von 100.000 Euro zu begleichen. Nach Abzug dieser Verbindlichkeiten steht ihr weiterhin das Gesamtgut von 100.000 Euro zur Verfügung. So wird klar, dass die Regelungen in § 1489 nicht nur zur Absicherung von Gläubigern dienen, sondern auch darauf abzielen, die Rechtslage für die Hinterbliebenen zu klären.

Insgesamt zeigt § 1489 BGB, wie wichtig es ist, in einer Ehe auch die finanziellen Aspekte zu bedenken. Sowohl für Laien als auch für Anwälte ist es entscheidend, die entsprechenden Haftungsfragen zu kennen, um im Ernstfall richtig handeln zu können. Diese Vorschrift gibt dem überlebenden Partner eine klare Handlungsmöglichkeit und schützt gleichzeitig die nächsten Angehörigen in der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de