BGB

Was und wofür ist der § 1490 BGB? Tod eines Abkömmlings

Der § 1490 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.

Das deutsche BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt zahlreiche juristische Aspekte des Lebens, darunter auch erbrechtliche Angelegenheiten. Ein interessantes, aber oft missverstandenes Gesetz ist § 1490. In diesem Paragraphen wird festgelegt, was mit den Erbanteilen eines verstorbenen Familienmitglieds passiert, wenn dieses Nachkommen hinterlässt. Um das Gesetz verständlicher zu machen, erläutern wir es hier anhand von einfachen Erklärungen und Beispielen.

Im Mittelpunkt von § 1490 steht die Frage: Was geschieht mit dem Anteil eines verstorbenen Abkömmlings (also beispielsweise eines Kindes oder eines Enkelkindes) am Gesamtgut der Familie? Das Gesetz besagt, dass dieser Anteil nicht in den Nachlass des Verstorbenen fällt. Stattdessen wird der Anteil an die verbleibenden Angehörigen weitergegeben, unter bestimmten Bedingungen. Diese Regelung soll verhindern, dass der Anteil in mehrere Nachlässe aufgespalten wird und soll die Vererbung innerhalb der Familie vereinfachen.

Die Regelung im Detail

Wenn der verstorbene Abkömmling eigene Nachkommen hinterlässt, die Anspruch auf den Erbteil des Verstorbenen hätten, rückt diese nächste Generation für ihn in die Erbfolge nach. Das bedeutet, dass die Kinder des Verstorbene den Anteil, den er geerbt hätte, erhalten.

Falls der Verstorbene jedoch keine Abkömmlinge hinterlässt, fließt sein Anteil an die verbliebenen anteilsberechtigten Abkömmlinge oder, wenn keine weiteren Abkömmlinge existieren, an den überlebenden Ehepartner. Dies stellt sicher, dass das Vermögen in der Familie bleibt und nicht unnötig aufgeteilt wird.

Beispiel-Szenarien

Nehmen wir das Beispiel von Familie Müller. Herr Müller und Frau Müller haben zwei Kinder: Peter und Lisa. Angenommen, Peter verstirbt und hinterlässt keine Kinder, wohl aber seine Frau. In diesem Fall erhält Frau Müller, die Witwe von Peter, seinen Erbanteil.

Anders sieht es aus, wenn Peter Kinder hatte. Wenn Peter also beispielsweise einen Sohn namens Max und eine Tochter namens Anna hatte, erbt Max und Anna den Anteil ihres verstorbenen Vaters. In diesem Fall rutschen sie für den verstorbenen Peter in die Erbfolge und erhalten seinen Anteil am Gesamtgut der Familie.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1490 BGB dazu dient, die Nachlassregelungen innerhalb der Familie zu klären. Ob der Anteil an den überlebenden Ehepartner oder an die Kinder weitergegeben wird, hängt stark von der familiären Situation ab. Dies gibt den Angehörigen Sicherheit und Klarheit in schweren Zeiten, wenn eine Person verstorben ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de