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wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
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wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
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wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt,
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wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält Vorschriften, die den Schutz der Rechte von Erben regeln. Ein interessantes und wichtiges Gesetz in diesem Kontext ist § 1495, welcher die Möglichkeit für Abkömmlinge (also Kinder und direkte Nachkommen) beschreibt, unter bestimmten Bedingungen die Aufhebung einer Gütergemeinschaft zu beantragen. Die Gütergemeinschaft selbst bezieht sich auf eine gemeinsame Vermögensverwaltung zwischen Ehegatten. Doch was bedeutet das konkret?
In einfachen Worten besagt § 1495, dass ein Abkömmling, also ein Kind oder Nachkomme, einen Antrag auf Aufhebung der von den Eltern geschaffenen Gütergemeinschaft stellen kann, wenn seine eigenen Rechte oder Ansprüche in Gefahr sind. Dies kann verschiedene Gründe haben, die im Gesetz festgelegt sind.
Risiken für die Abkömmlinge
Ein Abkömmling kann zum Beispiel einen solchen Antrag stellen, wenn er sieht, dass der überlebende Ehegatte – in der Regel der zweite Elternteil – nicht in der Lage ist, die gemeinsamen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu verwalten. Das kann passieren, wenn der überlebende Ehegatte gesundheitlich beeinträchtigt ist oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Ein Missbrauch der Verwaltungsrechte kann ebenfalls ein Grund sein, warum ein Abkömmling die Aufhebung beantragen möchte.
Eine weitere wichtige Bedingung für einen Aufhebungsantrag ist die Verletzung von Unterhaltspflichten. Wenn der überlebende Ehegatte es versäumt, dem Abkömmling, der gegebenenfalls noch minderjährig ist, den erforderlichen Unterhalt zu gewähren, könnte dies zu einer erheblichen Gefährdung seines Lebensstandards führen. In solchen Fällen ist der Abkömmling berechtigt, die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen, um sich abzusichern.
Beispiel-Szenarien
Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar hat eine Gütergemeinschaft gebildet, in der beide Partner ihre Vermögenswerte gemeinsam verwalten. Nach dem Tod eines Partners bleibt der überlebende Ehegatte, der bereits an einer schweren Krankheit leidet, zurück. Die Kinder bemerken, dass der überlebende Elternteil nicht in der Lage ist, sich um die Finanzen des gemeinsamen Vermögens zu kümmern. In diesem Fall könnten die Kinder einen Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft stellen, da ihre Rechte an dem Vermögen durch die Inkompetenz des überlebenden Elternteils gefährdet sein könnten.
Ein anderes Beispiel wäre, wenn der überlebende Ehegatte die finanzielle Unterstützung, die ihm gesetzlich obliegt, nicht leistet. Angenommen, der überlebende Ehegatte weigert sich, dem gemeinsamen Kind Unterhalt zu zahlen. Hier könnte das Kind die Aufhebung der Gütergemeinschaft anstreben, um sicherzustellen, dass seine eigenen finanziellen Interessen geschützt werden.
Insgesamt zeigt § 1495, wie wichtig es ist, die Rechte von Abkömmlingen im Rahmen einer Gütergemeinschaft zu wahren. Dieses Gesetz bietet eine Sicherheit, dass erbrechtliche Ansprüche nicht leichtfertig gefährdet werden können. Es unterstützt die Abkömmlinge dabei, ihre Rechte in schwierigen Situationen durchzusetzen.