
- 1.
-
die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
- 2.
-
die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;
- 3.
-
eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.
Der § 1499 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt die Verbindlichkeiten, die dem überlebenden Ehegatten im Falle des Todes eines Partners auferlegt werden, wenn die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft leben. Diese Regelung ist besonders wichtig, da sie klärt, welche Schulden oder Verpflichtungen der überlebende Partner übernehmen muss.
Stellen wir uns ein Beispiel vor: Max und Lisa sind verheiratet und haben sich für eine Gütergemeinschaft entschieden. Das bedeutet, dass ihr gemeinsames Vermögen und die darauf lastenden Verbindlichkeiten grundsätzlich beiden Ehegatten gehören. Max verstirbt plötzlich. In diesem Moment müssen die Regelungen des § 1499 BGB genau betrachtet werden.
Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten
Nach dem Tod von Max, schaut sich Lisa die finanziellen Verpflichtungen an, die während ihrer Ehe entstanden sind. Der § 1499 sieht vor, dass Lisa für bestimmte Verbindlichkeiten verantwortlich gemacht werden kann. Schauen wir uns die einzelnen Punkte an, die für Lisa relevant sind:
- Gesamtgutsverbindlichkeiten: Lisa muss die Verbindlichkeiten übernehmen, die bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden haben, solange das eheliche Gesamtgut dafür nicht haftete. Wenn Max beispielsweise einen Kredit aufgenommen hat, der nur auf seinen Namen läuft und der nicht durch ihr gemeinsames Vermögen gesichert ist, haftet Lisa nicht dafür.
- Neuentstandene Verbindlichkeiten: Auch neue Verbindlichkeiten, die nach dem Tod von Max im Rahmen der Gütergemeinschaft entstanden sind, belasten Lisa. Hätte Max während der Ehe Schulden gehabt, die zusammen mit Lisa abgedeckt worden wären, wären diese ebenfalls von Lisa zu übernehmen.
- Ausstattungen an Abkömmlinge: Wenn Lisa ihrem Kind mehr Vermögen als dem Anteil des Gesamtguts zusteht, kann sie ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch, wenn sie einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling etwas versprochen oder gewährt hat.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung
Angenommen, Lisa hat aus dem gemeinsamen Vermögen 10.000 Euro für das Studium ihres Sohnes ausgegeben, welcher jedoch keinen Anspruch auf das Gesamtgut hat. Max’ Eltern könnte Lisa ebenfalls Zuwendungen versprochen haben, die über das ihr zustehende Maß hinausgehen. In diesem Fall wäre Lisa verantwortlich für die finanziellen Verpflichtungen, die sie durch diese Handlung übernommen hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1499 BGB für den überlebenden Ehegatten eine entscheidende Rolle spielt. In einem Szenario der Gütergemeinschaft ist es wichtig zu wissen, welche Verbindlichkeiten im Falle eines Todes auf den überlebenden Partner zukommen können. Es empfiehlt sich, die finanziellen Angelegenheiten stets im Blick zu behalten und sich im Zweifel rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.