
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 1565 Abs. 1 Satz 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 – 1 BvL 136/78 u. a. –
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, insbesondere im Familienrecht. Ein zentrales Thema ist die Ehe und deren Scheitern. In diesem Artikel beleuchten wir § 1565 des BGB, der sich mit der Scheidung von Ehepaaren beschäftigt. Wir erklären nicht nur den rechtlichen Hintergrund, sondern geben auch praktische Beispiele, um das Verständnis zu erleichtern.
§ 1565 BGB besagt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Aber was bedeutet das konkret? Der Gesetzestext legt fest,