BGB

Was und wofür ist der § 1748 BGB? Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

Der § 1748 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Im deutschen Familienrecht ist es manchmal notwendig, die Zustimmungen von Elternteilen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ersetzen. Ein Beispiel hierfür ist § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt die Umstände, unter denen ein Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils ersetzen kann. Ein zentrales Ziel dieses Gesetzes ist es, das Wohl des Kindes zu sichern.

In der Regel müssen Eltern eine Einwilligung geben, etwa wenn es um wichtige Entscheidungen in der Erziehung geht. Doch was passiert, wenn ein Elternteil seine Pflichten nicht erfüllt oder dem Kind gegenüber gleichgültig ist? § 1748 gibt dem Familiengericht die Befugnis, hier einzugreifen, um das Kind zu schützen.

Wann kann das Familiengericht eingreifen?

Ein zentraler Punkt ist die „anhaltende gröbliche Pflichtverletzung“. Das bedeutet, dass ein Elternteil über einen längeren Zeitraum hinweg seine Pflichten nicht erfüllt. Beispiele hierfür können Vernachlässigung, Misshandlung oder das dauerhafte Fehlen von Liebe und Zuneigung sein. In solchen Fällen kann das Gericht auf Antrag des Kindes oder dessen Vertreters die Zustimmung des betreffenden Elternteils ersetzen, wenn dies dem Kind zugutekommen würde.

Ein weiteres Beispiel: Auch wenn die Pflichtverletzung nicht dauerhaft ist, aber besonders schwer wiegt, kann eine Ersetzung der Einwilligung notwendig sein. Ein Beispiel könnte ein Elternteil sein, der einmalig in einer kritischen Situation das Kind nicht beschützt hat. Das Gericht könnte in diesem Fall entscheiden, dass das Kind in der Obhut des anderen Elternteils sicherer ist.

Das Vorgehen des Jugendamts

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass nicht jede Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung sofort zur Ersetzung der Einwilligung führt. In Fällen, in denen keine anhaltende Pflichtverletzung vorliegt, muss das Jugendamt den betroffenen Elternteil zunächst über die Möglichkeiten der Ersetzung aufklären. Es müssen dann mindestens drei Monate vergehen, bevor das Gericht aktiv werden kann. Diese Regelung soll eine faire Chance zur Verbesserung bieten.

Ein Beispiel hierfür könnte eine alleinerziehende Mutter sein, die aufgrund von Überforderung vergisst, wichtige Termine ihres Kindes wahrzunehmen. Bevor allerdings eine gerichtliche Entscheidung gefällt wird, muss ihr die Möglichkeit zur Beratung durch das Jugendamt angeboten werden.

Schwere psychische Erkrankungen

Ein weiterer wesentlicher Punkt des § 1748 ist die Möglichkeit, die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung oder Behinderung dauerhaft unfähig ist, das Kind zu betreuen. Hierbei geht es darum, das Kind aus einer potenziell schädlichen Umgebung zu retten.

Ein konkretes Beispiel könnte ein Vater sein, der aufgrund schwerer Depressionen nicht in der Lage ist, für sein Kind zu sorgen. Wenn die Situation so gravierend ist, dass das Kind dadurch in seiner Entwicklung gefährdet wird, hat das Familiengericht die Möglichkeit, einzugreifen und eine verantwortungsvollere Betreuung zu gewährleisten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1748 BGB dafür sorgt, dass Kinder in einem geschützten Umfeld aufwachsen können. Das Gesetz gibt dem Familiengericht die Werkzeuge, um in schwierigen Situationen zu handeln, und stellt sicher, dass das Wohl des Kindes stets im Mittelpunkt steht.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de