BGB

Was und wofür ist der § 1757 BGB? Name des Kindes

Der § 1757 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

Das deutsche Rechtssystem behandelt das Thema des Namenswechsels bei angenommenen Kindern mit großer Sorgfalt. Insbesondere regelt § 1757 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Namen, den ein Kind bei einer Adoption erhalten kann. Wesentlich für das Verständnis dieser Regelung ist, dass der Name des Kindes als Geburtsname der Familienname des annehmenden Elternteils ist. Das bedeutet, dass der Name des Kindes direkt von der Familie abgeleitet wird, die es annimmt.

Eine weitere interessante Facette dieses Gesetzes findet sich im zweiten Absatz. Hier wird beschrieben, dass Ehepaare, die ein Kind annehmen, den Namen des Kindes im Vorfeld festlegen müssen. Teilweise kann das eine komplexe Entscheidungsfindung darstellen, insbesondere wenn beide Elternteile keinen gemeinsamen Ehenamen führen. In einem solchen Fall müssen die Eltern vor der formellen Annahme des Kindes eine Erklärung gegenüber dem Familiengericht abgeben.

Die Namensbestimmung

Ein Beispiel kann helfen, dieser Thematik mehr Klarheit zu verleihen. Nehmen wir an, ein Paar, das keinen gemeinsamen Ehenamen führt, beschließt, ein Kind zu adoptieren. Bevor sie das Kind offiziell annehmen, müssen sie sich darauf einigen, welchen Familiennamen das Kind tragen soll. Diese Entscheidung erfolgt im Vorfeld, um sicherzustellen, dass das Kind einen klaren rechtlichen Namen hat, sobald alle formellen Prozesse abgeschlossen sind.

Das Gesetz sieht jedoch auch vor, dass wenn das Kind bereits fünf Jahre alt ist, es in die Entscheidung einbezogen werden muss. Das bedeutet, dass das Kind auch der Namensgebung zustimmen muss. Dies spiegelt das Prinzip wider, dass die Meinung und das Wohl des Kindes in rechtlichen Angelegenheiten zentral sind.

Möglichkeit zur Namensänderung

Ein weiterer interessanter Punkt aus § 1757 ist die Möglichkeit, den Vornamen des Kindes zu ändern. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden und mit der Zustimmung des Kindes diese Änderung vornehmen, wenn es im besten Interesse des Kindes ist. Hierbei wird immer das Wohl des Kindes prioritär betrachtet. Es ist wichtig zu beachten, dass auch der bisherige Name des Kindes unter bestimmten Umständen beibehalten werden kann, was zusätzlichen rechtlichen Spielraum bietet.

Um dies zu veranschaulichen: Angenommen, ein Kind wird von einem alleinstehenden Mann adoptiert. Der Mann möchte, dass das Kind den Namen “Meier” trägt, beschließt aber gleichzeitig, dass der vorherige Name “Schmidt” des Kindes ebenfalls einen Platz im neuen Namen haben sollte. Das Familiengericht könnte unter den gegebenen Umständen dem Wunsch nachkommen und dem Kind die Namensbezeichnung “Schmidt-Meier” erlauben. Dies könnte beispielsweise geschehen, wenn das Kind durch den alten Namen bereits eine Verbindung zu seiner biologischen Familie hat, die es nicht verlieren möchte.

Insgesamt zeigt § 1757 BGB, wie das deutsche Recht bei der Namensgebung von adoptierten Kindern auf die Bedeutung des Familiennamens und des Wohls des Kindes ausgerichtet ist. Es stellt sicher, dass sowohl das rechtliche als auch das soziale Wohl des Kindes in den Vordergrund rückt und gleichzeitig deren Rechte und Identität berücksichtigt werden. Bei Fragen zu spezifischen Situationen ist es immer ratsam, sich an einen Fachanwalt zu wenden, der weiterhelfen kann.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de