BGB

Was und wofür ist der § 1766a BGB? Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners

Der § 1766a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen

1.
seit mindestens vier Jahren oder
2.
als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem

eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.

(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Lebens, darunter auch die Annahme von Kindern. Eine besondere Vorschrift findet sich in § 1766a, die sich mit der Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners beschäftigt. Doch was bedeutet das konkret? Und für wen ist diese Regelung von Bedeutung?

Im Wesentlichen legt dieser Paragraph fest, dass Menschen, die in einer festen Lebensgemeinschaft leben, die gleichen Rechte und Pflichten bei der Adoption eines Kindes haben wie verheiratete Paare. Dies ist besonders relevant für Paare, die nicht verheiratet sind, aber dennoch eine stabile Beziehung führen. Die Vorschrift schafft somit gleiche Bedingungen für die Annahme eines Kindes, unabhängig vom Ehe-Status der Partner.

Wann liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor?

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft wird in § 1766a näher definiert. Laut Absatz 2 sind dafür hauptsächlich zwei Kriterien entscheidend: Die Partner müssen entweder seit mindestens vier Jahren zusammenleben oder sie müssen gemeinsame Kinder haben und wie in einer Ehe zusammenleben. Wichtig dabei ist, dass die Partner nicht gleichzeitig mit jemand anderem verheiratet sein dürfen.

Diese Regelung sorgt dafür, dass auch unverheiratete Paare die Möglichkeit haben, rechtlich für das Kind des Partners Verantwortung zu übernehmen. Damit wird auch der emotionalen Bindung zwischen dem Kind und dem nicht leiblichen Elternteil Rechnung getragen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir an, Max und Lisa leben seit fünf Jahren in einer festen Beziehung und haben einen gemeinsamen Sohn, Leon. Max ist der leibliche Vater, während Lisa keine eigenen Kinder hat. Sie möchten, dass Lisa Leons rechtliche Mutter wird, damit sie alle Rechte und Pflichten übernehmen kann.

Da sie bereits die Kriterien für eine verfestigte Lebensgemeinschaft erfüllen, kann Lisa Leon problemlos adoptieren. Sie benötigen lediglich einige Unterlagen und die Zustimmung des zuständigen Jugendamts. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig dieser Paragraph für unverheiratete Paare ist, die sich eine Familie wünschen.

Was passiert, wenn einer der Partner verheiratet ist?

In Absatz 3 von § 1766a wird eine weitere wichtige Regelung angesprochen: Falls einer der Partner bereits verheiratet ist, kann er nur allein das Kind des anderen annehmen. In diesem Fall muss auch der Ehepartner der annehmenden Person zustimmen. Dies verhindert rechtliche Komplikationen und schützt die Rechte aller Beteiligten.

Stellen wir uns vor, Tom ist mit Anna verheiratet, hat aber eine langjährige Beziehung mit Julia und miteinander haben sie ein Kind, Mia. Tom kann Mia nur dann adoptieren, wenn Anna, seine Ehefrau, zustimmt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass alle rechtlichen Beziehungen klar geregelt sind.

Insgesamt zeigt § 1766a des BGB, wie sich das Recht an moderne Beziehungsformen anpasst. Er eröffnet nichtehelichen Partnern die Möglichkeit, durch Adoption die Verantwortung und das Sorgerecht für die Kinder des anderen zu übernehmen. Das schafft nicht nur rechtliche Klarheit, sondern auch eine stärkere emotionalen Bindung innerhalb der Familie.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de