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ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
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ein Wertpapier des Betreuten,
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einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.
Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
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im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
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nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
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das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
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das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
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zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
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auf Nebenleistungen gerichtet ist,
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im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
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eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
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eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
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im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) viele Aspekte des Zivilrechts. Ein besonders wichtiger Paragraph für die Rechte und Pflichten von Betreuern ist der § 1849. Dieser Paragraph tritt in Kraft, wenn es um die Verfügung über Rechte und Wertpapiere einer betreuten Person geht. Das Ziel ist, die Interessen der betroffenen Person zu schützen, insbesondere wenn sie aufgrund eigener Einschränkungen nicht in der Lage ist, selbst über ihr Vermögen zu entscheiden.
Doch was bedeutet dies konkret? Der Betreuer benötigt eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er über bestimmte Vermögenswerte der betreuten Person verfügen will. Dazu zählen beispielsweise Geldleistungen, Wertpapiere oder hinterlegte Wertgegenstände. Auch wenn der Betreuer die Möglichkeit hat, diese Vermögenswerte zu veräußern oder Verpflichtungen einzugehen, ist die vorherige Genehmigung unerlässlich.
Freigaben und Ausnahmen
Der Paragraph enthält einige Ausnahmen, bei denen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht notwendig ist. So braucht der Betreuer beispielsweise keine Genehmigung, wenn es sich um eine Geldleistung handelt, und der Betrag 3.000 Euro nicht überschreitet. Auch für Guthaben auf Girokonten oder bestimmte Anlagekonten, die ohne Sperrvereinbarung geführt werden, ist keine Genehmigung erforderlich.
Aber es gibt auch Situationen, in denen eine Verfügung über Wertpapiere oder Geldleistungen nicht genehmigungsbedürftig ist. Wenn die Verfügung beispielsweise die Nutzung des Vermögens der betreuten Person betrifft oder die Umschreibung eines Wertpapiers auf deren Namen darstellt, ist sie ebenfalls von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
Beispiel-Szenario: Betreuung im Alltag
Stellen wir uns vor, Frau Müller wird aufgrund gesundheitlicher Probleme unter Betreuung gestellt. Ihr Betreuer, Herr Schmidt, möchte nun eine alte Aktie von Frau Müller verkaufen. Da der Wert der Aktie über 3.000 Euro liegt, benötigt Herr Schmidt die Genehmigung des Betreuungsgerichts, um diese Verfügung vorzunehmen.
Im Gegensatz dazu will Herr Schmidt von dem Geld, das auf Frau Müllers Girokonto liegt, eine Rechnung über 2.500 Euro begleichen. Hierfür braucht er keine Genehmigung, da der Betrag unter 3.000 Euro liegt. Das zeigt, wie wichtig es ist, die Regelungen des § 1849 zu beachten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Ein weiteres Beispiel zeigt, wie wichtig die Genehmigung in Bezug auf Verpflichtungen ist. Angenommen, Herr Schmidt möchte einen langfristigen Vertrag über eine Dienstleistung abschließen, der zukünftige Zahlungen vorsieht. Auch in diesem Fall ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, da es sich um eine Verpflichtung zu einer Verfügung handelt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1849 BGB eine wichtige Rolle in der Betreuung von Menschen mit Einschränkungen spielt. Der Paragraph schützt die Interessen der betreuten Personen, indem er sicherstellt, dass wichtige Entscheidungen über ihr Vermögen nur mit Genehmigung des Gerichts getroffen werden können. So bleibt sowohl das Vermögen der Person als auch ihre rechtliche Sicherheit gewährleistet.