BGB

Was und wofür ist der § 1873 BGB? Rechnungsprüfung

Der § 1873 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt.
(2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.
(3) Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung verlangt. Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist Paragraph 1873 von großer Bedeutung, wenn es um die Rechnungsprüfung in Betreuungsfällen geht. Besonders relevant ist dieser Paragraph für Betreuer, die die Finanzen einer betreuten Person verwalten. Hier wird erläutert, wie Schlussrechnungen oder Vermögensübersichten eingereicht und geprüft werden, um Transparenz und Rechtmäßigkeit sicherzustellen.

Der Betreuer ist verpflichtet, die Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses Gericht hat die Aufgabe, die Informationen an die berechtigte Person weiterzuleiten. Dies geschieht jedoch nur, wenn die berechtigte Person bekannt ist und sie nicht unter einen speziellen Fall des Paragraphen 1872, Absatz 3 fällt. Dieser Absatz behandelt besondere Ausnahmen, die die Zustellung der Rechnungen beeinflussen können.

Die Prüfung durch das Betreuungsgericht

Nachdem das Gericht die Schlussrechnung oder Vermögensübersicht erhalten hat, folgt die Prüfung. Diese erfolgt sowohl sachlich als auch rechnerisch. Ein wichtiger Schritt, denn hier stellt das Gericht sicher, dass alles ordnungsgemäß und transparent abgerechnet wird. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dann wiederum an die berechtigte Person weitergegeben, was eine weitestgehende Kontrolle ermöglicht.

Ein weiterer bedeutender Punkt betrifft die Frist für die Prüfung. Wenn die Betreuung endet, hat die berechtigte Person sechs Wochen Zeit, um eine Prüfung der Schlussrechnung zu verlangen. Hierzu ist es wichtig, dass das Gericht die berechtigte Person bei der Übersendung über dieses Recht informiert. Verpasst die berechtigte Person diese Frist, kann sie keine Prüfung mehr beantragen.

Beispiel-Szenario

Stellen Sie sich vor, eine ältere Dame namens Frau Müller unterliegt einer Betreuung. Ihr Betreuer, Herr Schmidt, hat die Aufgabe, ihre Finanzen zu verwalten. Am Ende des Jahres erstellt Herr Schmidt eine Schlussrechnung, in der er die Einnahmen und Ausgaben von Frau Müller genau auflistet. Gemäß § 1873 reicht er diese Rechnung beim Betreuungsgericht ein.

Das Gericht prüft die Rechnung und leitet sie an Frau Müller weiter, die unter rechtlicher Vertretung steht. In dieser Phase ist Frau Müller über ihr Recht zur Prüfung der Rechnung informiert worden. Sie hat nun sechs Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob sie eine detaillierte Überprüfung der Abrechnung wünscht. Falls sie sich innerhalb dieser Frist meldet, wird das Gericht die Prüfung durchführen und die Ergebnisse ihr mitteilen.

Kommt Frau Müller jedoch nicht in dieser Frist auf das Gericht zu, ist es ihr nicht mehr möglich, die Prüfung zu verlangen. Es ist entscheidend, dass sie diese Frist nicht vergisst, da sie sonst auf mögliche Unstimmigkeiten nicht reagieren kann.

Durch die Regelungen in § 1873 wird sichergestellt, dass alles transparent und rechtmäßig abläuft. Sowohl Betreuer als auch berechtigte Personen profitieren von diesem Verfahren, da es klare Vorgaben zur Rechnungsprüfung gibt. Das schafft Vertrauen in das Betreuungssystem und schützt die Interessen der betreuten Personen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de