BGB

Was und wofür ist der § 1928 BGB? Gesetzliche Erben vierter Ordnung

Der § 1928 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Wenn jemand stirbt, geht oft die Frage um, wer das Erbe antreten soll. Im deutschen Recht wird dies durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ein entscheidender Paragraf in diesem Zusammenhang ist § 1928, der die gesetzlichen Erben vierter Ordnung beschreibt. Dieser Artikel soll sowohl Laien als auch Anwälte ansprechen und dabei die wesentlichen Inhalte und Zusammenhänge des Gesetzes erklären.

§ 1928 befasst sich mit Urgroßeltern und deren Nachkommen. Er entfaltet seine Bedeutung, wenn nähere Verwandte wie Eltern, Geschwister oder Kinder des Erblassers nicht mehr leben. In solchen Fällen sind die Urgroßeltern oder ihre Nachkommen die nächsten Erben. Dies ist besonders wichtig zu beachten, da die Reihenfolge der Erben im Erbrecht genau festgelegt ist.

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen als gesetzliche Erben vierter Ordnung gelten. Das bedeutet, dass sie Anspruch auf das Erbe haben, wenn niemand näher Verwandter mehr lebt. Dieses Prinzip trägt dazu bei, dass das Erbe nicht ins Leere läuft und der Nachlass gerechter verteilt wird.

Absatz 2 präzisiert, was geschieht, wenn die Urgroßeltern zur Zeit des Erbfalls noch leben. In diesem Fall erben sie allein. Dabei ist es irrelevant, aus welcher Linie sie stammen. Wenn also beispielsweise zwei Urgroßeltern aus verschiedenen Linien leben, wird das Erbe gleichmäßig aufgeteilt. Das bedeutet, dass jeder Urgroßelternteil den gleichen Anteil am Nachlass erhält.

Verwandte in der nächsten Linie

Wenn die Urgroßeltern bereits verstorben sind, regelt Absatz 3, wer aus deren Abkömmlingen erben darf. In diesem Fall erbt der Abkömmling, der dem Erblasser gradnächster verwandt ist. Gibt es mehrere Nachkommen, die gleich nah verwandt sind, erben sie ebenfalls zu gleichen Teilen. Das sorgt dafür, dass der Erblasser weiterhin mit seinen Nachkommen verbunden bleibt, auch wenn die Urgroßeltern nicht mehr leben.

Um die Theorie besser zu verdeutlichen, betrachten wir ein Beispiel. Stellen Sie sich vor, Herr Müller ist verstorben. Seine Eltern sind bereits gestorben, und seine Urgroßeltern leben noch. Laut § 1928 erben die Urgroßeltern in diesem Fall allein. Angenommen, Herr Müller hatte zwei Urgroßeltern mütterlicherseits, die jeweils 50 % des Erbes erhalten. Wenn beide Urgroßeltern allerdings bereits verstorben wären, würden deren Kinder, also die Onkel und Tanten von Herrn Müller, benennt werden, und sie müssten das Erbe unter sich aufteilen.

Zusammengefasst gibt § 1928 klare Regeln dafür, wie das Erbe in der vierten Ordnung verteilt wird. Es stellt sicher, dass auch entferntere Verwandte zum Zug kommen, wenn engere nicht mehr leben. Dadurch wird das Erbrecht in Deutschland nicht nur gerechter, sondern auch nachvollziehbarer für alle Beteiligten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de