BGB

Was und wofür ist der § 1938 BGB? Enterbung ohne Erbeinsetzung

Der § 1938 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Im deutschen Erbrecht spielt der Paragraph 1938 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine wichtige Rolle. In diesem Gesetzestext wird geregelt, wie ein Erblasser seine Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Die Nennung eines konkreten Erben ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Der Paragraph besagt, dass der Erblasser, also derjenige, der sein Vermögen nach seinem Tod hinterlässt, das Recht hat, durch ein Testament bestimmte Personen von der Erbfolge auszuschließen. Dies kann im Rahmen seines Testaments erfolgen. Er muss dabei jedoch die formalen Anforderungen an ein Testament beachten.

Die Freiheit des Erblassers

Die Freiheit, zu entscheiden, wer nach dem eigenen Tod erben soll, ist ein zentrales Prinzip im deutschen Erbrecht. Der Erblasser kann somit seine persönlichen Wünsche und Beweggründe in einem Testament festhalten. So kann er beispielsweise einen Verwandten bewusst von der Erbfolge ausschließen, weil er möglicherweise Konflikte in der Familie vermeiden möchte oder weil das Verhältnis zu dieser Person belastet ist.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Stellen wir uns vor, Frau Müller hat zwei Kinder, Lisa und Peter. Lisa hat ihr Leben lang großen Wert auf eine enge Familienbindung gelegt, während Peter in der Vergangenheit mehrfach Konflikte mit seiner Mutter hatte. Frau Müller entscheidet sich, Peter im Testament zu enterben. Sie könnte das klar und eindeutig in ihrem Testament formulieren, ohne Lisas Erbrecht zu beeinträchtigen.

Der Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge

Die Enterbung durch Testament hat zur Folge, dass die enterbte Person keinen Anspruch auf das Erbe hat, auch nicht auf einen Pflichtteil. Allerdings gibt es Ausnahmen. Kinder des Erblassers, in diesem Fall Lisa und Peter, haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das bedeutet, dass sie auch dann etwas erben dürfen, wenn sie enterbt wurden, allerdings nur einen festgelegten gesetzlichen Anteil.

Nehmen wir an, Frau Müller hinterlässt ein Vermögen von 200.000 Euro und enterbt Peter. Lisa hat dann das Recht auf den gesamten Nachlass, während Peter, trotz Enterbung, einen Pflichtteil von 50.000 Euro verlangen könnte, da er als Kind des Erblassers rechtlich anerkannt ist. Dies zeigt, dass die Enterbung zwar rechtlich möglich ist, gleichzeitig aber auch relevante gesetzliche Bestimmungen zu beachten sind.

Fazit

Der § 1938 BGB räumt Erblassern die Möglichkeit ein, Personen von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Dies bietet eine hohe Flexibilität bei der Vermögensübertragung nach dem Tod. Dennoch ist es ratsam, sich bei der Erstellung eines Testaments rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche rechtssicher umgesetzt werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de