BGB

Was und wofür ist der § 2172 BGB? Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache

Der § 2172 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer geworden ist.
(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.

Das deutsche BGB ist voller Regelungen und Paragraphen, die oft nicht leicht zu verstehen sind. Einer dieser Paragraphen ist § 2172, der die sogenannte „Verbindung, Vermischung und Vermengung“ von vermachten Sachen behandelt. Aber was bedeutet das eigentlich? In diesem Artikel werde ich die Kernaussagen des Gesetzes aufschlüsseln und anhand von Beispielen erläutern.

Zuallererst bezieht sich der Paragraph auf eine besondere Situation im Erbrecht. Wenn jemand in einem Testament eine bestimmte Sache vermacht, also zum Beispiel ein Gemälde oder ein Auto, kann es vorkommen, dass diese vermachte Sache mit einer anderen Sache verbunden oder vermischt wird. Dies kann nicht nur durch den Erblasser selbst geschehen, sondern auch durch Dritte. In solchen Fällen kann das gesetzliche Erbrecht beeinflusst werden.

Was passiert, wenn Dinge verbunden werden?

Im ersten Absatz des Paragraphen wird erklärt, dass die Leistung der vermachten Sache als unmöglich gilt, wenn sie mit einer anderen Sache so verbunden wurde, dass das Eigentum an der anderen Sache auch auf die vermachte Sache übergeht. Das kann der Fall sein, wenn zum Beispiel ein Erbe ein Bild von einem Künstler erbt und dieses Bild in einen neuen Rahmen steckt.

Im Beispiel des Rahmens könnte man sagen, dass der Rahmen jetzt eine Verbindung mit dem Bild eingegangen ist. Nach dem Gesetz ist der Erbe, der den neuen Rahmen hergestellt hat, nun Eigentümer dieses Rahmens und in gewisser Weise gehört ihm auch das Bild. Das Bild wurde durch den neuen Rahmen so verändert, dass der ursprüngliche Erbe sein Vermächtnis nicht mehr in der Form erhält, wie es ursprünglich vorgesehen war.

Vermischung und Miteigentum

Der zweite Absatz behandelt die Situation, in der die Verbindung oder Vermischung von jemand anderem als dem Erblasser vorgenommen wurde. Angenommen, der Erblasser hat eine Flasche Wein vermacht, und ein Dritter mischt diesen Wein mit anderen Weinen. In diesem Fall könnte es auch sein, dass der Erblasser durch die Vermischung Miteigentum an der neuen Weinsorte erworben hat.

Das Gesetz sieht vor, dass in einem solchen Fall das Miteigentum als vermacht gilt. Dies bedeutet, dass der Erbe nicht nur Anspruch auf die ursprüngliche Flasche Wein hat, sondern auch auf einen Teil des neuen Weins, der mit anderen Weinen vermischt wurde. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass diese Rechtslage auch in Zweifelsfällen gilt. Das Miteigentum wird im Zweifel als Teil des Vermächtnisses betrachtet, was dem Erben zugutekommt.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2172 BGB komplexe Situationen im Erbrecht regelt, die sich aus der Verbindung und Vermischung von vermachten Sachen ergeben können. Er sorgt dafür, dass die Rechte des Erben auch in diesen Fällen gewahrt bleiben. Interessant ist, wie das Gesetz differenziert, ob die Veränderungen durch den Erblasser oder einen Dritten vorgenommen wurden. Diese Klarheit ist entscheidend, um den Erben eine faire Behandlung in Bezug auf ihr Erbe zu garantieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de