BGB

Was und wofür ist der § 2198 BGB? Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Der § 2198 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

Der § 2198 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker von einer anderen Person bestimmen zu lassen. Dies ist von großer Bedeutung für die Nachlassplanung, da der Testamentsvollstrecker eine entscheidende Rolle bei der Verwaltung des Erbes spielt. Doch was genau bedeutet dieser Paragraph, und wie funktioniert er in der Praxis?

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Er verwaltet den Nachlass und sorgt dafür, dass die vertraglichen oder testamentarischen Regelungen eingehalten werden. In vielen Fällen entscheiden sich Erblasser, eine vertrauenswürdige Person oder sogar einen Fachmann, wie einen Anwalt, mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der § 2198 ermöglicht es dem Erblasser, die Person des Testamentsvollstreckers jedoch auch einem Dritten zu überlassen. Dies bedeutet, dass das Testament nicht zwingend selbst die Person benennen muss, sondern jemand anderes die Wahl treffen kann.

Die Bestimmung durch einen Dritten

Um die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten zu überlassen, muss der Erblasser eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen und ist nur gültig, wenn sie in öffentlich beglaubigter Form vorliegt. Das ist ein wichtiger Schritt, denn durch die öffentliche Beglaubigung wird die Seriosität und Verbindlichkeit der Erklärung sichergestellt.

Nehmen wir als Beispiel die Familie Müller. Die Familie hat ein wertvolles Unternehmen und möchte sicherstellen, dass es nach dem Tod des Vaters ordnungsgemäß verwaltet wird. Der Vater möchte jedoch nicht selbst entscheiden, wer das Unternehmen nach seinem Tod führen soll – vielleicht hat er unterschiedliche Meinungen innerhalb der Familie. Daher entscheidet er sich, einem engen Freund, Herrn Schmidt, die Aufgabe zu übertragen, einen passenden Testamentsvollstrecker auszusuchen. Im Testament erklärt er dies, und die Bestimmung erfolgt durch Herrn Schmidt, der sich dann an das Nachlassgericht wendet.

Frist und Erlöschen des Bestimmungsrechts

Das Bestimmungsrecht des Dritten, in diesem Fall von Herrn Schmidt, erlischt, wenn eine Frist abläuft. Diese Frist wird vom Nachlassgericht auf Antrag eines der Beteiligten festgelegt. Dies stellt sicher, dass es kein unendliches Warten auf eine Entscheidung gibt, falls es zu Streitigkeiten kommt oder der Dritte nicht mehr verfügbar sein sollte.

Angenommen, Herr Schmidt hat eine Frist von sechs Monaten erhalten, um einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, und er versäumt diese Frist. In diesem Fall könnte das Nachlassgericht die Aufgabe übernehmen und einen Testamentsvollstrecker selbst benennen. So wird gewährleistet, dass der Nachlass nicht unnötig lange verwaltet oder blockiert wird.

Insgesamt bietet der § 2198 des BGB eine flexible Lösung für die Nachlassplanung und sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers angemessen erfüllt werden kann. Es ist jedoch wichtig, die rechtlichen Anforderungen zu beachten, um spätere Probleme zu vermeiden. Die Übertragung der Bestimmung auf einen Dritten kann große Vorteile bringen, erfordert aber auch eine sorgfältige Planung und rechtliche Beratung.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de