
Der § 2275 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt den Erbvertrag und dessen Voraussetzungen. Dabei stellt das Gesetz klar, dass nur Personen, die unbeschränkt geschäftsfähig sind, einen solchen Vertrag abschließen können. Was bedeutet das konkret? Und warum ist diese Regelung wichtig? In diesem Artikel versuchen wir, die Grundlagen des § 2275 zu erörtern und anhand von Beispielen zu verdeutlichen.
Geschäftsfähigkeit definiert, wer in der Lage ist, durch eigene Willenserklärungen rechtlich bindende Verträge abzuschließen. Unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht aufgrund einer rechtlichen Entscheidung in seiner Fähigkeit, Geschäfte zu tätigen, eingeschränkt ist. Nur solche Personen können also einen Erbvertrag wirksam abschließen.
Was ist ein Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist eine spezielle Form des Testaments. Anders als ein gewöhnliches Testament, das ein Testator einseitig erstellen kann, ist ein Erbvertrag ein zweiseitiger Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien. In diesem Vertrag wird festgelegt, wer nach dem Tod des Erblassers erben soll. Dabei kann der Erblasser bestimmte Verpflichtungen auferlegen oder Bedingungen festlegen, die der Erbe erfüllen muss.
Ein wesentlicher Aspekt ist, dass unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zwingend erforderlich ist. Dies bedeutet, dass etwa Minderjährige oder Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig sind, keinen gültigen Erbvertrag schließen können.
Beispiel-Szenarien
Stellen wir uns nun zwei verschiedene Szenarien vor. Im ersten Beispiel haben wir Max, der 60 Jahre alt und voll geschäftsfähig ist. Max möchte seine Ferienwohnung an seinen Sohn Felix vererben und entscheidet sich für einen Erbvertrag. Er und Felix setzen sich zusammen und gestalten den Vertrag. Da Max unbeschränkt geschäftsfähig ist, kann er diesen Erbvertrag rechtsgültig abschließen.
Im zweiten Beispiel haben wir Maria, die 17 Jahre alt ist. Sie möchte ihrer besten Freundin Anna ihr gesamtes Vermögen vermachen. Doch da Maria noch minderjährig ist, kann sie keinen Erbvertrag schließen. In diesem Fall wäre ein Testament die passende Wahl, jedoch mit der Einschränkung, dass es unter Umständen Anfechtungen durch ihre Eltern geben könnte, wenn sie damit nicht einverstanden sind.
Fazit
Die Vorschrift des § 2275 BGB verdeutlicht die Bedeutung der Geschäftsfähigkeit beim Abschluss eines Erbvertrages. Nur voll geschäftsfähige Personen haben die rechtliche Möglichkeit, solch einen Vertrag zu gestalten und zu unterzeichnen. Dies soll sicherstellen, dass die Parteien in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erkennen und zu bedenken. In einer Zeit, in der die individuelle Vermögens- und Nachlassplanung immer wichtiger wird, ist ein gutes Verständnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen unerlässlich.