
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im Paragraphen 2278 vielfältige Aspekte von Erbverträgen. Insbesondere geht es darum, wie in einem solchen Vertrag Verfügungen von Todes wegen getroffen werden dürfen. An dieser Stelle wird deutlich, dass nicht alles ohne Weiteres vertraglich vereinbart werden kann. Der Gesetzestext lautet, dass „jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen“ kann. Das bedeutet, dass die Parteien, die sich auf einen Erbvertrag einigen, in der Lage sind, ihren letzten Willen festzulegen.
Um das Verständnis zu erleichtern, schauen wir uns an, was genau unter „Verfügungen von Todes wegen“ zu verstehen ist. Diese umfassen in der Regel die Erbeinsetzung, also die Bestimmung, wer nach dem Tod des Erblassers Vermögen erhalten soll. Darüber hinaus sind auch Vermächtnisse relevant, also Dinge, die einem bestimmten Erben zusätzlich zu seinem Erbteil zukommen. Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts sind ebenfalls Teil der vertragsmäßigen Verfügungen, die laut diesem Paragraphen erlaubt sind.
Beispiel-Szenario: Der Erbvertrag von Familie Müller
Nehmen wir das Beispiel der Familie Müller. Herr Müller und seine Frau haben beschlossen, einen Erbvertrag abzuschließen, um klar zu regeln, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen passiert. Sie beschließen, ihre beiden Kinder, Anna und Max, zu gleichen Teilen zu ihren Erben zu machen. Diese Regelungen stellen eine Erbeinsetzung dar, die zulässig ist.
Darüber hinaus wünschen sie sich, dass Max einen bestimmten Oldtimer als Vermächtnis erhält. Auch dies ist zulässig, da es sich um eine vertragliche Verfügung von Todes wegen handelt. Die Familie könnte sogar Auflagen festlegen, etwa dass der Oldtimer in einem bestimmten Zustand übergeben werden muss oder dass Max ihn nicht verkaufen darf. Diese Bedingungen könnten ebenfalls in den Vertrag aufgenommen werden.
Was ist nicht zulässig?
Im Rahmen dieses Paragraphen gibt es jedoch auch wichtige Einschränkungen. Wie im Gesetzestext festgelegt, sind andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen nicht erlaubt. Das bedeutet, dass Herr und Frau Müller in ihrem Erbvertrag keine Regelungen treffen können, die über diese Formen hinausgehen. Beispielsweise könnten sie keine Schulden oder Zuwendungen an Dritte auf eine andere Art und Weise festlegen.
Wenn die Muellers beispielsweise beschließen wollten, dass ein Familienmitglied bestimmte Geschenke erhält oder dass jemand anderes für ihre Bestattungskosten aufkommen muss, wäre dies nicht möglich. Solche Regelungen fallen nicht unter die zulässigen vertragsmäßigen Verfügungen und könnten daher rechtlich angreifbar sein.
Zusammengefasst zeigt § 2278 BGB klar auf, welche Möglichkeiten und Grenzen im Rahmen von Erbverträgen bestehen. Es bietet eine klare Struktur für die Gestaltung des letzten Willens und stellt sicher, dass dies in einem rechtssicheren Rahmen erfolgt. Solegen sowohl Laien als auch Anwälte stets darauf, dass die Regelungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und nur zulässige Verfügungen getroffen werden.