BGB

Was und wofür ist der § 2287 BGB? Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Der § 2287 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Ein zentraler Aspekt des Erbrechts im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Thema der Schenkungen des Erblassers, die seine Vertragserben benachteiligen könnten. Insbesondere § 2287 regelt die Situation, in der der Erblasser (also der Verstorbene) eine Schenkung tätigt, um den Anspruch seiner Vertragserben (die Personen, die auf Grundlage eines Erbvertrags erben) zu schmälern. Diese Regelung sorgt dafür, dass solche Schenkungen in bestimmten Fällen rückgängig gemacht werden können.

Zunächst einmal sollte klar sein, was genau mit „vertraglichen Erben“ gemeint ist. Vertragserben sind Personen, die aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages zu Erben eingesetzt wurden. Sollte der Erblasser bewusst Geschenke gemacht haben, um den Wert des Nachlasses zu verringern und damit die finanziellen Ansprüche der Vertragserben zu schmälern, haben diese Erben das Recht, von den Beschenkten die Geschenke zurückzufordern.

Was steckt hinter § 2287 BGB?

§ 2287 BGB sieht im ersten Absatz vor, dass der Vertragserbe nach dem Eintreten des Erbfalls (also nach dem Tod des Erblassers) von den Beschenkten die Herausgabe der Geschenke verlangen kann. Diese Herausgabe kann auf Grundlage der Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden. Das bedeutet, dass der Vertragserbe argumentieren kann, die Geschenke seien ungerechtfertigt, da sie seinem Erbanspruch schaden. Weiterhin regelt der zweite Absatz, dass die Verjährungsfrist für diesen Anspruch mit dem Erbfall beginnt. Das heißt, der Vertragserbe hat eine begrenzte Zeit, um diesen Anspruch geltend zu machen.

Ein Beispiel hilft, diese Regelung besser zu verstehen. Stellen wir uns einen Erblasser vor, der mit seinem Testament seine Tochter als Vertragserbin einsetzt. Vor seinem Tod hat er jedoch seinem Freund ein teures Auto geschenkt, mit dem Wissen, dass dies den Wert seines Nachlasses erheblich mindern wird. Nach dem Tod des Erblassers könnte seine Tochter, die als Vertragserbin eingesetzt wurde, von dem Freund die Herausgabe des Autos verlangen. Sie könnte argumentieren, dass diese Schenkung sie unrechtmäßig benachteiligt.

Wie wirkt sich dies aus?

Nehmen wir an, dass der Erblasser vor seinem Tod zwei weitere Geschenke gemacht hat: eine große Summe Geld an seinen Nachbarn und Schmuck an eine entfernte Verwandte. Wenn diese Geschenke ebenfalls dazu dienten, die Erbmasse zu schmälern und die Vertragserbin zu benachteiligen, kann auch die Tochter diese Beträge zurückfordern. Sie muss beweisen, dass die Schenkungen mit der Absicht des Erblassers getätigt wurden, ihren Erbanspruch zu mindern. Das stellt oft eine Herausforderung dar, da der Nachweis für das Motiv der Schenkung erforderlich ist.

Ein weiterer Aspekt, den es zu beachten gilt, ist die Verjährungsfrist. Die Tochter muss ihren Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen, um nicht verjähren zu können. Die Frist beginnt mit dem Tod des Erblassers, was bedeutet, dass sie aktiv werden muss, während sie möglicherweise auch mit der Trauer um den Verlust ihrer Eltern kämpft.

Insgesamt bietet § 2287 BGB Schutz für Vertragserben in Fällen, in denen ein Erblasser willentlich Geschenke macht, um seine Nachlassverbindlichkeiten zu mindern. Er hat eine klare rechtliche Grundlage, um gegebenenfalls unfair behandelte Erben zu unterstützen und ihre Ansprüche zu wahren.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de