BGB

Was und wofür ist der § 2317 BGB? Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

Der § 2317 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Der Paragraph 2317 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Entstehung und Übertragbarkeit von Pflichtteilsansprüchen. Pflichtteilsrechte sind besonders wichtig im Erbrecht, da sie sicherstellen, dass bestimmte nahe Verwandte, wie Kinder und Ehepartner, auch bei einer testamentarischen Verfügung nicht leer ausgehen. In diesem Artikel werden wir die Kernaussagen des Gesetzes einfach und verständlich aufbereiten, und dazu einige Beispiele verwenden, um die praktische Relevanz zu verdeutlichen.

Nach § 2317 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Das bedeutet, dass, sobald eine Person stirbt, die Pflichtteilsansprüche ihrer Erben automatisch entstehen. Es ist wichtig zu wissen, dass der Pflichtteil eine Geldforderung darstellt, die die Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben geltend machen können. In der Regel beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

Der zweite Absatz des Paragraphen besagt, dass der Anspruch auf den Pflichtteil vererblich und übertragbar ist. Er ist nicht nur auf die ursprünglichen Pflichtteilsberechtigten beschränkt, sondern kann auch an andere Personen vererbt oder verkauft werden. Dies eröffnet eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten und Strategien, die in der Nachlassplanung von Bedeutung sein können.

Um das Ganze greifbarer zu machen, betrachten wir zwei Beispiele. Im ersten Szenario haben wir die Familie Müller. Herr Müller hat seine Tochter, Anna, im Testament enterbt, aber da sie ein Kind von ihm ist, hat sie dennoch Anspruch auf den Pflichtteil. Nach seinem Tod kann Anna diesen Anspruch geltend machen, unabhängig von dem Testament. Damit erhält sie, je nach Wert des Nachlasses, die Hälfte dessen, was sie erhalten hätte, wenn sie nicht enterbt worden wäre.

Im zweiten Beispiel sehen wir die Situation von Herrn Schmidt. Er hat einen Pflichtteilsanspruch von seinem verstorbenen Onkel geerbt. Da der Pflichtteilsanspruch vererbbar ist, kann Herr Schmidt ihn an einen Investor verkaufen, um sofortige finanzielle Mittel zu erhalten. In diesem Fall wird der Anspruch auf den Pflichtteil wirklich greifbar und beweist die Übertragbarkeit des Ansprungs.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 2317 BGB eine wesentliche Grundlage im Erbrecht des deutschen Rechts darstellt. Er räumt bestimmten Personen nicht nur bei der Erbfolge Rechte ein, sondern ermöglicht auch eine flexible Handhabung dieser Ansprüche. Die Vererblichkeit sowie die Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs bieten viele Möglichkeiten, von denen Erben profitieren können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de